Rz. 1

§ 4 Nr. 21a UStG war durch Art. 1 des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes 1997 (UStÄndG 1997) v. 12.12.1996[1] in das UStG eingefügt worden. Die Bestimmung trat am 1. Januar 1997 in Kraft. Mit § 4 Nr. 21a UStG wurden die Umsätze der Hochschulen aus Forschungstätigkeit steuerbefreit. Nicht zur begünstigten Forschungstätigkeit gehörten Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21a UStG betraf die sog. "Drittmittelforschung" (Auftragsforschung) staatlicher Hochschulen. Die Umsätze waren auch vorher nicht besteuert worden. Diese Praxis war ab 1.1.1997 gesetzlich untermauert worden.

Zur Besteuerung von Forschungseinrichtungen im Umsatzsteuerrecht s. Doemen, Forschungseinrichtungen im Umsatzsteuerrecht, UR 1997, 285; Olbertz, Die Befreiung der Umsätze aus der sog. Drittmittelforschung der staatlichen Hochschulen von der Umsatzsteuer, BB 1997, 1768.

 

Rz. 2

Mit der Einfügung des § 4 Nr. 21a UStG durch das UStÄndG 1997[2] sollte die vorherige Steuerpraxis abgesichert werden. Dies erschien notwendig, da die Finanzminister des Bundes und der Länder die Auffassung vertraten, dass die Auftragsforschung der USt unterworfen werden müsste.

 

Rz. 3

Die gesamte Forschungstätigkeit der Hochschulen wird durch die Auftragsforschung befruchtet. Für eine wirksame und sinnvolle Erfüllung des Forschungsauftrags der Hochschulen ist es unverzichtbar, dass die gefundenen Ergebnisse der Allgemeinheit zugute kommen. Dies geschieht vielfach im Rahmen der Auftragsforschung. Seinerzeit war man der Auffassung, bei einer Umsatzbesteuerung würde der Transfer der Forschungsergebnisse erheblich behindert.

 

Rz. 4

Die Auftragsforschung ist in den staatlichen Hochschulen mit der aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanzierten Forschung verzahnt und vernetzt. Dadurch ist es regelmäßig schwierig und mit großem Arbeitsaufwand verbunden, die Einnahmen und Ausgaben der Hochschulen einschließlich der Vorsteuern den steuerpflichtigen und den nicht steuerbaren Tätigkeitsbereichen zuzuordnen. Die Umsatzsteuerbefreiung der Auftragsforschung sollte diese Abgrenzungsfragen vermeiden.

Rz. 5 einstweilen frei

 

Rz. 6

Die Bundesregierung hatte seinerzeit Bedenken gegen eine Umsatzsteuerbefreiung der Auftragsforschung.[3] Sie verwies dabei auf eine Stellungnahme der Europäischen Kommission, in der diese eine Steuerbefreiung für mit der 6. EG-Richtlinie nicht vereinbar hielt. Die Kommission begründete dies damit, dass eine Nichtbesteuerung zu Wettbewerbsvorteilen der staatlichen Hochschulen gegenüber privaten Forschungseinrichtungen führen könne.

Rz. 7 einstweilen frei

 

Rz. 8

Nach Auffassung der Finanzverwaltung[4] sollte die Umsatzsteuerbefreiung nicht für Institute "an" einer Hochschule gelten, die Forschungsaufträge für die öffentliche Hand durchführen und Drittmittelforschung betreiben. Die Institute "an" einer Hochschule konnten allerdings unter den Voraussetzungen des § 68 Nr. 9 AO, der durch Art. 18 Nr. 2 des Jahressteuergesetzes 1997 v. 20.12.1996[5] mWv 1.1.1997 eingeführt worden war, nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.[6]

 

Rz. 9

Bei Leistungen von Hochschulen im Rahmen von Forschungsvorhaben der EU war seinerzeit Folgendes zu beachten: Die Erstattungsfähigkeit der von den Hochschulen im Rahmen von Forschungstätigkeiten verausgabten Umsatzsteuern durch die Europäische Union hing von der Vorsteuerabzugsberechtigung und damit von der Umsatzsteuerpflicht der einzelnen Forschungsleistung der Hochschule ab. Bei der Ausstellung von Bescheinigungen über die umsatzsteuerliche Behandlung der Drittmittelforschung der Hochschulen zur Vorlage gegenüber der Europäischen Kommission galten die folgenden Gesichtspunkte:

a) Für Zeiträume bis zum 31.12.1996 war im Einzelfall zu prüfen, ob die Leistungen im Rahmen des zu beurteilenden Drittmittelprojekts nach § 2 Abs. 3 unternehmerisch und damit steuerbar sind. Die von der EU finanzierten Forschungstätigkeiten einer Hochschule werden allerdings im Regelfall im Rahmen der hoheitlichen und damit nichtunternehmerischen Tätigkeit erbracht werden. Sollte im Einzelfall die Steuerbarkeit der Leistungen der Hochschulen im Rahmen von Forschungsvorhaben der EU-Kommission bejaht werden, so war zu prüfen, ob diese Leistungen der Hochschulen nach § 4 Nr. 7 Buchst. d UStG steuerfrei sind. In diesem Fall wäre die Hochschule nach § 15 Abs. 3 S. 1 Buchst. a insoweit für die Vorleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, sodass ein entsprechender Hinweis auf die Bescheinigung zur Vorlage bei der Europäischen Kommission erforderlich geworden wäre.

b) Für Zeiträume ab dem 1.1.1997 war den Hochschulen die Steuerbefreiung der Forschungsleistungen unter Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 4 Nr. 21a UStG zu bescheinigen.[7]

 

Rz. 10

§ 4 Nr. 21a UStG ist durch Art. 5 Nr. 4 Buchst. f des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG...

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