OFD Frankfurt, 15.5.2007, S 7106 A - 2/84 - St 11

Bezug: FinMin Hessen, Erlass vom 10.2.1997, S 7106 A – 14 – II A 42

Durch Artikel 1 Nr. 5 des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes 1997 (BGBl 1996l S. 1851, BStBl 1996l S. 1560; siehe auch die Verfügung vom 30.1.1997, S 7000 A – 11 – St IV 10) ist mit Wirkung vom 1.1.1997 in § 4 Nr. 21a UStG eine Steuerbefreiung für die Umsätze der staatlichen Hochschulen aus Forschungstätigkeiten eingeführt worden.

Auf Grund dieser Steuerbefreiung kann nach dem o.g. HMdF-Erlass die bisherige Verwaltungsübung, die Forschungstätigkeiten – insbesondere die sog. Drittmittelforschung – der öffentlich-rechtlichen Hochschulen nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen, im Ergebnis fortgeführt werden.

Die Steuerbefreiungsvorschrift bezieht sich jedoch nach § 4 Nr. 21a Satz 2 UStG ausdrücklich nicht auf Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.

Es wird deshalb gebeten auch für die Vergangenheit von einer Umsatzbesteuerung solcher Forschungsleistungen abzusehen, soweit ab 1.1.1997 die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 21a UStG zur Anwendung gelangt.

Durch Art. 5 Nr. 4 Buchst. f des 2. Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003 – BGBl 2003l S. 2645) ist § 4 Nr. 21a UStG mit Wirkung zum 1.1.2004 (Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003) außer Kraft getreten.

Gleichzeitig wurde durch Art. 5 Nr. 34 Buchst. g StÄndG 2003 § 27 Abs. 10 UStG eingeführt. Hiernach wird auf Antrag die Anwendung des § 4 Nr. 21a UStG für vor dem 1.1.2005 erbrachte Umsätze der staatlichen Hochschulen aus Forschungstätigkeit zugelassen, wenn die Leistungen auf einem Vertrag beruhen, der vor dem 3.9.2003 abgeschlossen wurde.

Die Rdvfg. vom 6.3.1997, S 7106 A – 2/84 – St IV 10 (USt-Kartei OFD-Ffm. § 2 – S 7106 – Karte 4) ist durch diese Rdvfg. überholt und kann ausgesondert werden.

 

Normenkette

UStG § 2

UStG § 4 Nr. 21 a

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