Rz. 1

§ 4 Nr. 18a UStG bezweckt eine Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen, die selbstständige Gliederungen einer politischen Partei erbringen, soweit derartige Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben der Partei gegen Kostenerstattung ausgeführt werden und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Abs. 7 PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist. Die Vorschrift dient insbesondere dazu, für die Überlassung politischer Informationsmaterialien eine eindeutige Rechtsgrundlage zu haben.[1] Die Steuerbefreiung, die zum 1.1.1992 in das Gesetz eingefügt wurde[2], ist wohl eine Reaktion auf das Schreiben des BMF v. 1.3.1991[3], mit dem im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Umsatzsteuerfragen der politischen Parteien erörtert und die Unternehmereigenschaft auch für Parteien grundsätzlich festgestellt worden waren.[4]

 

Rz. 2

Die Steuerbefreiung ist lex specialis für politische Parteien, denn andere Großeinrichtungen mit selbstständigen Untergliederungen, die alle einen bestimmten Satzungszweck erfüllen (etwa im Bereich des Sports, der Wirtschaft oder bei kirchlichen Verbänden), sind mit ihren Leistungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Verfassungsrechtlich ist dies nicht unbedenklich.[5] Allerdings ist zu beachten, dass die Steuerbefreiung voraussetzt, dass die Entgelte lediglich eine Kostenerstattung darstellen dürfen, die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Abs. 7 PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist und die Befreiung den Vorsteuerabzug ausschließt. Gehm[6] sieht in der Befreiung denn eher einen verwaltungsmäßigen als unmittelbaren finanziellen Vorteil der Parteien.

[1] Vgl. Rz. 4.
[2] Vgl. Rz. 3.
[3] IV A 2 – S 7104-6/91, UR 1991, 117, DB 1991, 840 – auf Sachverhalte nach dem 31.12.2014 nicht mehr anwendbar, vgl. BMF v. 29.3.2007, BStBl I 2007, 369; gleichwohl enthält dieses BMF-Schreiben Auslegungshinweise zu § 4 Nr. 18a UStG.
[4] Vgl. auch Gehm, in Peter/Burhoff/Stöcker, USt, § 4 Nr. 18a UStG, Stand 21.4.2023, Rz. 2.
[5] Vgl. "Ceterum censeo, Eine Kreation des Finanzausschusses – cui bono?", FR 1992, 187.
[6] Gehm, in Peter/Burhoff/Stöcker, USt, § 4 Nr. 18a UStG, Stand 21.4.2023, Rz. 3

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