Rz. 63

Nach § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Personenkreis zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens gehört oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.

 

Rz. 64

Dem Begriff der Allgemeinheit ist immanent, dass die Förderung exklusiver Kreise oder die Bestrebungen von Außenseitern mit einseitigen oder extremen Sonderinteressen nicht als gemeinnützig anzuerkennen sind. Unter Allgemeinheit ist andererseits nicht notwendig die Gesamtheit der Bürger Deutschlands oder eine daraus kaum zu ermittelnde Mehrheit der Bevölkerung zu verstehen. Die Förderung der Allgemeinheit kann auch dann gegeben sein, wenn nur einzelne oder wenige Personen gefördert werden. Die Tätigkeit einer Körperschaft darf jedoch nicht infolge einer Abgrenzung nach örtlichen oder beruflichen Merkmalen, nach Stand und Religionsbekenntnis oder nach mehreren dieser Merkmale dauernd nur einem kleinen Personenkreis zugutekommen. Die Tätigkeit darf auch nicht nur den Belangen bestimmter Personen dienen oder in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen.[1]

 

Rz. 65

§ 52 Abs. 2 AO enthält eine abschließende Aufzählung gemeinnütziger Zwecke. Solche Zwecke können auch dann vorliegen, wenn die Allgemeinheit in ähnlicher Weise wie die Förderung der in § 52 Abs. 2 S. 1 AO genannten Zwecke (Wissenschaft und Forschung, Religion usw.) gefördert wird.[2]

[1] Vgl. im Einzelnen BFH v. 13.12.1978, I R 39/78, BStBl II 1979, 482; vgl. speziell zum Begriff der Allgemeinheit z. B. BFH v. 29.10.1997, I R 13/97, BStBl II 1998, 9, BFH/NV 1998, 374 – Motorsportvereine; BFH v. 13.8.1997, I R 19/96, BStBl II 1997, 794, BFH/NV 1998, 98 – Golfclubs; BFH v. 13.11.1996, I R 152/93, BStBl II 1998, 711, BFH/NV 1997, 105 – Golfclub wegen der Höhe des Mitgliedsbeitrags; BFH v. 21.12.1994, I R 10/94, BFH/NV 1995, 1045 – Modellbauverein.

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