Rz. 22

Für die Frage, ob eine Einrichtung gemeinnützigen Zecken dient, ist § 52 AO einschlägig. Nach § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Personenkreis zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens gehört oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.

 

Rz. 23

Dem Begriff der Allgemeinheit ist immanent, dass die Förderung exklusiver Kreise oder die Bestrebungen von Außenseitern mit einseitigen oder extremen Sonderinteressen nicht als gemeinnützig anzuerkennen sind. Unter Allgemeinheit ist andererseits nicht notwendig, die Gesamtheit der Bürger Deutschlands oder eine daraus kaum zu ermittelnde Mehrheit der Bevölkerung zu verstehen. Die Förderung der Allgemeinheit kann auch dann gegeben sein, wenn nur einzelne oder wenige Personen gefördert werden. Die Tätigkeit einer Körperschaft darf jedoch nicht infolge einer Abgrenzung nach örtlichen oder beruflichen Merkmalen, nach Stand und Religionsbekenntnis oder nach mehreren dieser Merkmale dauernd nur einem kleinen Personenkreis zugutekommen. Die Tätigkeit darf auch nicht nur den Belangen bestimmter Personen dienen oder in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Der Kreis der geförderten Personen darf infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, nicht dauernd nur klein sein.[1]

 

Rz. 24

Bei § 52 Abs. 2 AO handelt es sich grundsätzlich um eine abschließende Aufzählung gemeinnütziger Zwecke. Die Allgemeinheit kann allerdings auch durch die Verfolgung von Zwecken, die hinsichtlich der Merkmale, die ihre steuerrechtliche Förderung rechtfertigen, mit den in § 52 Abs. 2 AO aufgeführten Zwecken identisch sind, gefördert werden.[2]

 

Rz. 25

Als Förderung der Allgemeinheit ist u. a. auch die Sportförderung anzuerkennen.[3] Ein wesentliches Element des Sports[4] ist die körperliche Ertüchtigung. Schach gilt bereits nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO als Sport. Motorsport fällt unter den Begriff des Sports[5], ebenso Ballonfahren. Skat[6], Bridge, Gospiel Gotcha, Paintball, Tischfußball und Tipp-Kick sind dagegen kein Sport i. S. d. Gemeinnützigkeitsrechts. Das gilt auch für den Amateurfunk, Modellflug und den Hundesport, die jedoch eigenständige gemeinnützige Zwecke verkörpern.[7] Schützenvereine können auch dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung neben dem Schießsport (als Hauptzweck) auch das Schützenbrauchtum fördern. Die Durchführung von volksfestartigen Schützenfesten ist kein gemeinnütziger Zweck. Die Förderung des bezahlten Sports ist kein gemeinnütziger Zweck, weil dadurch eigenwirtschaftliche Zwecke der bezahlten Sportler gefördert werden. Sie ist aber unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich für die Gemeinnützigkeit eines Sportvereins.[8]

 

Rz. 26

Die Einrichtung muss mit ihren Vorträgen, Kursen usw. selbst keine gemeinnützigen Zwecke verfolgen. Sie darf allerdings mit ihren Umsätzen auch die Gemeinnützigkeit nicht verlieren, um die subjektive Voraussetzung der Steuerbefreiung nicht zu gefährden. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ist nicht gem. § 64 Abs. 1 AO zu versagen. Gemäß § 64 Abs. 1 AO verliert eine Körperschaft die Steuervergünstigung für die einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen) nur, sofern das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit ausschließt und soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) ist. Eine solche Einschränkung enthält § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG – anders als § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG – nicht.[9]

[1] Vgl. zum Begriff der Allgemeinheit im Einzelnen BFH v. 13.12.1978, I R 39/78, BStBl II 1979, 482. Speziell zum Begriff der Allgemeinheit BFH v. 29.10.1997, I R 13/97, BStBl II 1998, 9; BFH/NV 1998, 374 – Motorsportvereine; BFH v. 13.8.1997, I R 19/96, BStBl II 1997, 794, BFH/NV 1998, 98; BFH v. 13.11.1996, I R 152/93, BStBl II 1998, 711, BFH/NV 1997, 105 – Golfclub ; BFH v. 21.12.1994, I R 10/94, BFH/NV 1995, 1045 – Modellbauverein; BFH v. 14.12.1978, I R 122/76, BStBl I 1979, 491 – Verein zur Förderung der Feuerbestattung und der Friedhofskultur; BFH v. 13.12.1978, I R 39/78, BStBl II 1979, 482 – Verein zum Schutz der Interessen der Bevölkerung und der Natur bei der Verkehrsplanung und Verkehrsdurchführung; BFH v. 13.12.1978, I R 36/76, BStBl II 1979, 492 – Orden, der seine Lehre aufgrund einer besonderen Lehrmethode durch Lehrbriefe vermittelt.
[2] Vgl. Rz. 2 AEAO zu § 52 AO.

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