Rz. 41

Zu den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege gehören auch deren rechtlich unselbstständige Untergliederungen/Zweige.[1] Zu den Gliedern bzw. Zweigeinrichtungen der Spitzenverbände gehören die Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände sowie Fachvereine und Fachverbände als Untergliederungen. Ferner gehören dazu die von den Spitzenverbänden und ihren Gliedern in Eigenregie betriebenen Einrichtungen und Anstalten, z. B. Altenheime, Heil- und Pflegeanstalten oder Krankenhäuser (z. B. Krankenhäuser des DRK oder Pflegeanstalten des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland usw.). Die Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten der Spitzenverbände, sei es dass es sich um rechtlich unselbstständige Gebilde der Verbände handelt oder um zwar rechtlich selbstständige Gebilde, die aber keine Mitglieder, sondern Glieder eines der Spitzenverbände sind, müssen zwangsläufig der freien Wohlfahrtspflege dienen, wenn dies schon bei ihrem übergeordneten Verband der Fall ist. Ihre Zweckbestimmung kann wegen der Bindung an den Hauptverband keine andere sein als die des Hauptverbands.

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