Rz. 30

Als steuerbegünstigte andere Einrichtungen mit sozialem Charakter gelten auch die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege. Gemäß der Legaldefinition in § 75 Abs. 3 SGB VIII sind – neben den Kirchen und Religionsgemeinschaften – die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. § 4 Nr. 25 UStG schränkt diesen Kreis jedoch auf die amtlich anerkannten Verbände ein. Diese ergeben sich – wie schon vorher für § 4 Nr. 18 UStG – aus § 23 UStDV.

Daher können andere Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die in § 23 UStDV nicht aufgeführt sind, die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG nicht beanspruchen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung iSv § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b UStG.

 

Rz. 31

Der Begriff des Verbands der freien Wohlfahrtspflege entspricht dem in § 5 SGB XII. § 4 Nr. 25 UStG i. V. m. § 23 UStDV unterstellt, dass die dort genannten amtlich anerkannten Verbände tatsächlich der freien Wohlfahrtspflege dienen. Eine entsprechende Nachprüfung dieser Voraussetzung durch die Steuerbehörden und Steuergerichte entfällt.[1] Zu den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege gehören auch deren rechtlich unselbstständige Untergliederungen.[2] Zu den Gliedern bzw. Zweigeinrichtungen der Spitzenverbände gehören die Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände sowie Fachvereine und Fachverbände als Untergliederungen. Ferner gehören dazu die von den Spitzenverbänden und ihren Gliedern in Eigenregie betriebenen Einrichtungen und Anstalten, z. B. Altenheime, Heil- und Pflegeanstalten oder Krankenhäuser (z. B. Krankenhäuser des DRK oder Pflegeanstalten des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland usw.). Die Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten der Spitzenverbände, sei es dass es sich um rechtlich unselbstständige Gebilde der Verbände handelt oder um zwar rechtlich selbstständige Gebilde, die aber keine Mitglieder, sondern Glieder eines der Spitzenverbände sind, müssen zwangsläufig der freien Wohlfahrtspflege dienen, wenn dies schon bei ihrem übergeordneten Verband der Fall ist. Ihre Zweckbestimmung kann wegen der Bindung an den Hauptverband keine andere sein als die des Hauptverbands.

 

Rz. 32

Nach § 4 Nr. 25 UStG sind nur die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, nicht aber[3] auch die der freien Wohlfahrtspflege dienenden (rechtlich selbstständigen) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen begünstigt, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglieder angeschlossen sind. Solche Einrichtungen können allenfalls nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b UStG begünstigte Einrichtung sein.

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