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Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG müssen für jeden einzelnen Umsatz vorliegen. Die Regelung bezieht sich auf die konkrete Beförderungsleistung. Die Feststellungslast trägt der Steuerpflichtige. Sind Beförderungsleistungen des Unternehmers nur teilweise steuerfrei, weil die Voraussetzungen der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG teilweise nicht vorlagen, kann der Unternehmer den Nachweis, dass Gegenstand eines ausgeführten Umsatzes die Beförderung einer kranken oder verletzten Person mit einem hierfür besonders eingerichteten Fahrzeug war, z. B. mittels entsprechender Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch erbringen. Fehlt es daran, ist das Finanzamt dem Grunde nach berechtigt, die steuerpflichtigen Beförderungsleistungen und die nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreien Beförderungsleistungen im Schätzungswege zu ermitteln.[1]

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