Rz. 37

§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG befreit die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind. Ein Fahrzeug erfüllt diese Voraussetzung, wenn es durch die vorhandenen Einrichtungen die typischen Merkmale eines Krankenfahrzeugs aufweist, z. B. Liegen, Spezialsitze. Zu den Krankenfahrzeugen gehören danach grundsätzlich nur solche Fahrzeuge, die nach ihrer gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt sind.

 

Rz. 38

Der BFH hatte in seinem Urteil v. 12.8.2004[1] ausgeführt, dass "kein Grund ersichtlich ist, die Befreiung nicht zu gewähren, wenn im Zeitpunkt der Beförderung ein besonders eingerichtetes Fahrzeug i. S. d. § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG vorliegt, mit dem auch tatsächlich ein Krankentransport durchgeführt wird, weil das für den Transport verwendete Fahrzeug durch einen Umbau seine Eigenschaft als "besonders eingerichtetes" Transportmittel verlieren könnte". Der Bundesrechnungshof[2] hat das BFH-Urteil dahin gehend ausgelegt, dass es bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG auf die bestimmte (einzelne) Beförderungsleistung und nicht auf die Gesamtausstattung des Fahrzeugs ankomme. Die Steuerbefreiung sei nicht ausgeschlossen, wenn in dem Fahrzeug noch serienmäßig Sitze vorhanden seien, auf denen Personen steuerpflichtig befördert werden bzw. werden könnten (sog. Kombifahrzeuge). Die Fahrzeuge müssten damit nicht vollständig und ausschließlich, d. h. "nach ihrer gesamten Bauart und Ausstattung", für die Krankenbeförderung bestimmt sein. Wäre der BFH anderer Auffassung gewesen – so der BRH –, hätte er im Streitfall die Steuerbefreiung für die Beförderungen der Rollstuhlfahrer in den Kombifahrzeugen versagen müssen. Nach Ansicht des BRH heißt das: Befördert der Unternehmer in seinem Fahrzeug – ggf. auch neben weiteren Personen – eine kranke oder verletzte Person mit einer besonderen Einrichtung, ist das auf diese Leistung entfallende Entgelt oder der Teil eines Gesamtentgelts steuerfrei. Die Verwaltung hat sich – auch im Hinblick auf den Beschluss des FG Baden-Württemberg v. 9.1.2009[3] – dieser Sichtweise angeschlossen. Zur Klarstellung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Beförderungen von kranken und verletzten Personen in sog. Kombifahrzeugen – Fahrzeuge, in denen noch serienmäßig Sitze vorhanden sind, auf denen Personen steuerpflichtig befördert werden bzw. werden könnten – enthält Abschn. 4.17.2 Abs. 1 bis 3 UStAE[4] entsprechende Regelungen.

 

Rz. 39

Ein Fahrzeug (Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeug) ist danach für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet, wenn es durch die vorhandenen Einrichtungen die typischen Merkmale eines Krankenfahrzeugs aufweist, z. B. Liegen, Spezialsitze. Spezielle Einrichtungen für die Beförderung von Kranken und Verletzten können u. a. auch eine Bodenverankerung für Rollstühle, eine Auffahrrampe sowie eine seitlich ausfahrbare Trittstufe sein.

 

Rz. 40

Bei Fahrzeugen, die nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind[5], ist stets davon auszugehen, dass sie für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet sind. Serienmäßige Personenkraftwagen, die lediglich mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn, sog. Martinshorn, ausgerüstet sind, erfüllen die Voraussetzungen nicht.[6] Das gilt auch, wenn in dem Fahrzeug Gegenstände, wie ein Beatmungsgerät, Abnabelungsbesteck, Verbandskasten, Mundteil aus Gummi, Nierenschale, Brechbeutel, Wolldecken, Handtücher, Bergungsmatten oder klappbare Tragesitze, mitgeführt werden und die Fahrzeuge über eine Funkanlage verfügen.[7]

 

Rz. 41

Die Ausstattung mit einer Trage und einer Grundausstattung für "Erste Hilfe" reicht ebenfalls nicht aus. Auch Fahrzeuge, die in erster Linie für die Beförderung anderer Personen bestimmt sind, z. B. Taxis, gehören nicht zu den Krankenfahrzeugen. Dies gilt wohl auch dann, wenn in ihnen im Einzelfall kranke oder verletzte Personen befördert werden und hierfür bestimmte Einrichtungen, z. B. schwenkbare Sitze zum besseren Ein- und Aussteigen, vorhanden sind. Ein solches Fahrzeug dürfte nicht i. S. d. BFH-Rechtsprechung im Zeitpunkt der Beförderung nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung kranker und verletzter Personen bestimmt sein.

 

Rz. 42

Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG ist es nicht erforderlich, dass das verwendete Fahrzeug für die Beförderung von kranken und verletzten Personen dauerhaft besonders eingerichtet ist. Das Fahrzeug muss aber im Zeitpunkt der begünstigten Beförderung nach seiner Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt sein.[8] Bei Fahrzeugen, die für die Beförderung kranker und verletzter Personen besonders eingerichtet sind (z. B. durch Halterungen für Rollstühle), muss eine Umrüstbarkeit des Fahrzeugs (z. B. Möglichkeit des Einbaus üblicher Sitze statt Rollstühlen) also nicht ausgeschlossen...

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