1 Allgemeines

1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

Nach § 4 Nr. 15a UStG sind steuerfrei u. a. die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste[1] und des Medizinischen Dienstes Bund[2] untereinander und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II. Nach § 278 Abs. 1 SGB V wird in jedem Bundesland ein Medizinischer Dienst als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Für mehrere Länder kann durch Beschluss der Verwaltungsräte der betroffenen Medizinischen Dienste ein gemeinsamer Medizinischer Dienst errichtet werden. Nach § 278 Abs. 2 SGB V werden die Fachaufgaben des Medizinischen Dienstes von Ärztinnen und Ärzten, Pflegefachkräften sowie Angehörigen anderer geeigneter Berufe im Gesundheitswesen wahrgenommen. Die Medizinischen Dienste stellen dabei sicher, dass bei der Beteiligung unterschiedlicher Berufsgruppen die Gesamtverantwortung bei der Begutachtung medizinischer Sachverhalte bei ärztlichen Gutachterinnen und Gutachtern und bei ausschließlich pflegefachlichen Sachverhalten bei Pflegefachkräften liegt.

Nach § 281 Abs. 1 SGB V ist der Medizinische Dienst Bund eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mitglieder des Medizinischen Dienstes Bund sind die Medizinischen Dienste. Nach § 283 Abs. 1 SGB V koordiniert und fördert der Medizinische Dienst Bund die Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste in medizinischen und organisatorischen Fragen und trägt Sorge für eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung. Er berät den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in allen medizinischen Fragen der diesem zugewiesenen Aufgaben. Nach § 283a Abs. 1 SGB V werden die Aufgaben des Medizinischen Dienstes für die Krankenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See deren Sozialmedizinischer Dienst wahrgenommen.

 

Rz. 2

Befreit sind nach § 4 Nr. 15a UStG nur die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste selbst. Zwar darf der Medizinische Dienst – wie beispielsweise in § 18 Abs. 4 SGB XI vorgesehen – die gesetzlich vorgesehene Begutachtung auch Personen (Gutachtern) überlassen, die nicht selbst dem Medizinischen Dienst angehören. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht, die Befreiung auch auf deren Leistungen auszudehnen.[3] Die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung auf Gutachter, die außerhalb der Medizinischen Dienste tätig sind, ist daher nicht möglich. § 4 Nr. 15a UStG ergänzt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15 UStG, die für die Umsätze der gesetzlichen Sozialversicherung gilt. Eine Ausweitung auf Umsätze der privaten Versicherung ist somit ebenfalls nicht möglich.

 

Rz. 3

Die Vorschrift befreit im Wesentlichen die nach § 275 SGB V gegenüber den Krankenkassen erbrachten gutachtlichen Kooperationsleistungen und stellt gleichzeitig sicher, dass die Leistungen der Medizinischen Dienste im gesamten Bundesgebiet gleich behandelt werden. Im Übrigen kann § 4 Nr. 15a UStG als Ergänzung zu der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 15 UStG für die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungsträger selbst angesehen werden.

[3] BFH v. 28.6.2000, V R 72/99, BStBl II 2000, 554, BFH/NV 2000, 1433; BFH v. 8.10.2008, V R 32/07, BFH/NV 2009, 100, zur Gutachtertätigkeit einer Krankenschwester zur Feststellung von Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit der Versicherten.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 4

§ 4 Nr. 15a UStG war durch Art. 12 des Gesetzes zur Ergänzung des Jahressteuergesetzes 1996 und zur Änderung anderer Gesetze[1] neu in das UStG aufgenommen worden, und zwar rückwirkend mWv 1.1.1991.[2] Das Gesetz geht zurück auf den Gesetzentwurf für ein Jahressteuergesetz 1996[3], der jedoch noch keinen Vorschlag für eine Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 15a UStG enthielt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung war auch nach Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 1996 noch im parlamentarischen Verfahren, weil durch dieses Gesetz der von den Regierungsfraktionen eingebrachte gleich lautende Gesetzentwurf eines Jahressteuergesetzes angenommen worden war. § 4 Nr. 15a UStG war während der parlamentarischen Beratungen des Regierungsentwurfs für das Jahressteuergesetz 1996 aufgegriffen worden.[4]

Durch Gesetz v. 24.3.2011[5] wurden in § 4 Nr. 15a UStG mWv 1.1.2011 (Art. 14 Abs. 1 des Änderungsgesetzes) nach den Wörtern "und deren Verbände" die Wörter "und für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. Mit der Ergänzung wurde bezweckt, dass bei einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 56 Abs. 2 SGB II dessen Leistungen von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind.[6]

Durch Gesetz v. 12.12.2019[7] wurden mWv 1.1.2020[8] in der Vorschrift die Wörter "der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (§ 278 SGB V)" durch die Wörter "der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V)" und die Wörter "des Medizinischen Di...

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