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§ 4 Nr. 15a UStG war durch Art. 12 des Gesetzes zur Ergänzung des Jahressteuergesetzes 1996 und zur Änderung anderer Gesetze[1] neu in das UStG aufgenommen worden, und zwar rückwirkend mWv 1.1.1991.[2] Das Gesetz geht zurück auf den Gesetzentwurf für ein Jahressteuergesetz 1996[3], der jedoch noch keinen Vorschlag für eine Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 15a UStG enthielt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung war auch nach Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 1996 noch im parlamentarischen Verfahren, weil durch dieses Gesetz der von den Regierungsfraktionen eingebrachte gleich lautende Gesetzentwurf eines Jahressteuergesetzes angenommen worden war. § 4 Nr. 15a UStG war während der parlamentarischen Beratungen des Regierungsentwurfs für das Jahressteuergesetz 1996 aufgegriffen worden.[4]

Durch Gesetz v. 24.3.2011[5] wurden in § 4 Nr. 15a UStG mWv 1.1.2011 (Art. 14 Abs. 1 des Änderungsgesetzes) nach den Wörtern "und deren Verbände" die Wörter "und für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. Mit der Ergänzung wurde bezweckt, dass bei einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 56 Abs. 2 SGB II dessen Leistungen von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind.[6]

Durch Gesetz v. 12.12.2019[7] wurden mWv 1.1.2020[8] in der Vorschrift die Wörter "der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (§ 278 SGB V)" durch die Wörter "der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V)" und die Wörter "des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen (§ 282 SGB V)" durch die Wörter "des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V)" ersetzt. Nach der Gesetzesbegründung[9] hierfür wurde durch das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) die Organisation der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) neu geregelt. Die vorher als Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen organisierten MDK werden seither als eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts einheitlich unter der Bezeichnung "Medizinischer Dienst" (MD) geführt. Auch der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) wurde vom GKV-Spitzenverband organisatorisch gelöst und wird seither als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung Medizinischer Dienst Bund (MD Bund) geführt. Die Medizinischen Dienste bzw. der Medizinische Dienst Bund haben die Aufgaben der MDK bzw. des MDS übernommen. Die Änderung des § 4 Nr. 15a UStG sah vor, dass die Steuerbefreiung seither für die neu errichteten Medizinischen Dienste und den Medizinischen Dienst Bund gilt.

[1] Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 – JStErgG 1996 –, BGBl I 1995, 1959, BStBl I 1995, 786.
[2] Art. 30 Abs. 3 JStErgG 1996.
[3] BT-Drs. 13/1173 und 13/1686.
[4] Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss), BT-Drs. 13/3084.
[5] Art. 11 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011, BGBl I 2011, 453.
[6] Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drs. 17/3404.
[7] Art. 12 Nr. 5 Buchst. c des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451.
[8] Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes v. 12.12.2019.
[9] Vgl. Regierungsentwurf, BR-Drs. 356/19, BT-Drs. 19/13436.

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