Rz. 19

Als Voraussetzung für die Anwendung der Ortsbestimmung nach § 3c Abs. 1 UStG bestimmt § 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG als Abnehmerkreis diejenigen Personen, die nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen gehören. Danach dürfen die Abnehmer keine Unternehmer i. S. v. § 2 UStG und auch keine juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein, die nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben. Da juristische Personen somit ausnahmslos aus dieser Abnehmergruppe ausscheiden, kommen als Abnehmer nach § 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG nur natürliche Personen in Betracht, die entweder keine Unternehmer sind oder als Unternehmer den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben. Ob ein Gegenstand für das Unternehmen erworben wird oder nicht, ist grundsätzlich nach denselben Kriterien zu entscheiden, nach denen sich im Rahmen des § 15 UStG die Zuordnung zum Unternehmen entscheidet (§ 15 UStG Rz. 79ff.). Wenn der Abnehmer mit seiner vom anderen Mitgliedstaat zugewiesenen USt-IdNr. aufgetreten ist, kann der Lieferer, sofern er gutgläubig ist, davon ausgehen, dass der Gegenstand für das Unternehmen des Abnehmers erworben wird.[1]

 

Rz. 20

Diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte anderer Vertragsparteien der NATO gelten gem. § 1c Abs. 1 S. 2 UStG nicht als Erwerber i. S. v. § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG; sie gehören somit zu den Abnehmern nach § 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG.

[1] EuGH v. 16.12.2010, C-430/09, Euro Tyre Holding, BFH/NV 2011, 397.

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