Rz. 16

§ 3c UStG bezweckt die Besteuerung in dem Mitgliedstaat des Endes der Beförderung bzw. Versendung (Bestimmungsland) in den Fällen, in denen dieses Ziel nicht bereits durch die Erwerbsbesteuerung erreicht wird (Rz. 1). Gesetzestechnisch wird dies dadurch erreicht, dass die durch § 3c Abs. 1 UStG bewirkte Ortsverlagerung in den Bestimmungsmitgliedstaat durch § 3c Abs. 2 UStG davon abhängig gemacht wird, dass der Abnehmer im jeweiligen Mitgliedstaat nicht der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Für den in § 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG genannten Abnehmerkreis (natürliche Privatpersonen) kommt eine Erwerbsbesteuerung – ausgenommen bei der Lieferung neuer Fahrzeuge – ohnehin nicht in Betracht. Für den in § 3c Abs. 2 Nr. 2ad UStG genannten Abnehmerkreis hängt die Anwendung der Erwerbsbesteuerung zusätzlich davon ab, dass die maßgebliche Erwerbsschwelle (§ 1a UStG Rz. 228ff.) des Bestimmungslands überschritten wird bzw. auf ihre Anwendung verzichtet wird. Die Verlagerung des Lieferorts gem. § 3c UStG in das Bestimmungsland tritt somit nur dann ein, wenn der Abnehmer weder die maßgebliche Erwerbsschwelle überschreitet, noch auf ihre Anwendung verzichtet hat.

 

Rz. 17

Der liefernde Unternehmer trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3c Abs. 2 UStG. Grundsätzlich kann der Lieferer davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des § 3c UStG hinsichtlich des Abnehmerkreises erfüllt sind, wenn der Abnehmer das Geschäft ohne Angabe einer USt-IdNr. abwickelt.[1] Die bloße Behauptung, es seien nicht alle Verkäufe, die über eine Internetplattform abgewickelt wurden, in einen bestimmten EU-Mitgliedstaat geliefert worden, reicht jedenfalls nicht dafür aus, die Annahme des FA zu widerlegen, es habe sich bei den Lieferungen um innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen gehandelt, bei denen der Ort der Lieferung nach § 3c Abs. 1 UStG im Bestimmungsland liegt.[2]

 

Rz. 18

Die Anwendung des § 3c UStG ist jedoch unabhängig davon, ob im Bestimmungsland tatsächlich eine Erwerbsbesteuerung stattgefunden hat oder nicht. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob beim Abnehmer ein steuerbarer Erwerbsvorgang vorliegt oder nicht.[3]

[1] In diesem Sinne EuGH v. 16.12.2010,C-430/09, Euro Tyre Holding, BFH/NV 2011, 397.
[3] So zu Recht Reiß, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3c UStG Rz. 36.

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