Rz. 52

Gem. § 3b Abs. 2 UStG werden das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstands im Zusammenhang stehende Leistungen an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden. Der Wortlaut der Vorschrift wurde an Art. 54 MwStSystRL angepasst. Die Ortsregelung ist in ihrer Anwendungsbreite beschränkt auf selbstständige Nebenleistungen zu einer Güterbeförderung, die an Nichtunternehmer, an Unternehmer für deren außerunternehmerische Zwecke oder an juristische Personen (des öffentlichen oder des privaten Rechts) erbracht werden, denen keine USt-IdNr. erteilt worden ist. Für derartige Leistungen, die an Unternehmer für deren Unternehmen erbracht werden, gilt seit dem 1.1.2010 uneingeschränkt das Empfängerortprinzip gem. § 3a Abs. 2 UStG.

 

Rz. 53

Bei der Anwendung der Ortsregelung des § 3b Abs. 2 UStG spielt es keine Rolle, ob die Leistung mit einer rein inländischen, einer innergemeinschaftlichen oder einer drittlandsbezogenen Güterbeförderung im Zusammenhang steht. Bis 31.12.2009 war bei sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung die Verlagerung des Leistungsorts durch Verwendung einer USt-IdNr. möglich (§ 3b Abs. 4 UStG a. F.).

 

Rz. 54

Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Ort, an dem die sonstigen Leistungen tatsächlich bewirkt werden. Der Ort, an dem der Erfolg eintritt oder die sonstige Leistung sich auswirkt, ist ohne Bedeutung. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, wo der Unternehmer im Rahmen seiner Gesamttätigkeit überwiegend tätig wird; vielmehr ist die jeweilige Leistung zu betrachten.[1]

 

Rz. 55

Die Regelung gilt nur für Umsätze, die selbstständige Leistungen sind. Sofern es sich um unselbstständige Nebenleistungen zu einer Hauptleistung handelt (z. B. wenn die Leistungen von Beförderungsunternehmer selbst erbracht werden), gelten für sie die für die Hauptleistung maßgebenden Vorschriften.[2]

 

Rz. 56

Umschlagen ist das Umladen von Gegenständen von einem Transportmittel auf ein anderes oder auf ein Lager und umgekehrt (z. B. von einem Schiff auf einen Güterwagen). Die Lagerung (vertragsgemäße Aufbewahrung von Gegenständen in dazu bestimmten Räumen) ist zwar in § 3b Abs. 2 UStG nicht ausdrücklich genannt. Sie zählt jedoch zu den unter die Vorschrift fallenden Leistungen, wenn sie mit einer Beförderungsleistung zusammenhängt.[3] Als ähnliche mit der Güterbeförderung zusammenhängende selbstständige Leistungen kommen z. B. in Betracht: das Ausbessern der Verpackung, das Gestellen von Winden- und Flaschenzügen, das Wiegen und Zählen der Güter, das Kennzeichnen der Ware, das Plombieren, das Probeziehen, das Erledigen von Zollformalitäten, die Reinigung der Ware, das Reparieren von Transport- oder Lagerschäden, das Sortieren und Umpacken der Güter, das seetaugliche Verpacken vor dem Verschiffen, das Einfrieren in Kühlhäusern. Entscheidend ist, dass die Leistung üblicherweise im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung vorkommt. Transportversicherungen sind nicht üblicherweise mit einer Beförderungsleistung verbunden. Der Leistungsort bestimmt sich daher i. d. R. nach § 3a UStG.[4] Die Leistung als Fiskalvertreter nach § 22a UStG ist ebenfalls nicht als mit einer Beförderungsleistung zusammenhängend anzusehen.

Beziehen sich die genannten Tätigkeiten auf Gegenstände der Ein- oder Ausfuhr, so kommt u. U. eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a, c UStG in Betracht.

 

Rz. 57

Das Beladen, Entladen, Umschlagen und die damit oder mit Beförderungsleistungen verbundenen Leistungen werden häufig von Spediteuren besorgt und von Frachtführern durchgeführt. Nach der bis 31.12.2003 geltenden Rechtslage lag der Ort der Besorgungsleistung dort, wo die besorgten Leistungen tatsächlich bewirkt wurden (§ 3 Abs. 11 UStG a. F.). Ab 1.1.2004 wird eine Leistungskette fingiert. Die Leistungen sind hinsichtlich ihres Leistungsorts jeweils gesondert zu beurteilen.[5]

[4] BMF v. 4.5.1981, IV A 1 – S 7300 – 17/81, UR 1981, 132; Rz. 24.
[5] Vgl. Rz. 103ff. und die Beispiele in Abschn. 3.15 Abs. 6 UStAE.

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