Rz. 103

Eine Besorgungsleistung liegt vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen eine sonstige Leistung bei einem Dritten in Auftrag gibt. Der Dritte erbringt diese sonstige Leistung an den besorgenden Unternehmer.

Güterbeförderungen werden insbesondere von Spediteuren[1] besorgt. Aber auch andere Unternehmer können sich als sog. Gelegenheitsspediteure (§ 415 HGB a. F.) betätigen.

Rz. 104 einstweilen frei

 

Rz. 105

Ab 1.1.2004 wird ein Unternehmer, der bei der Erbringung einer sonstigen Leistung im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung tätig wird (sog. Leistungskommission), nach § 3 Abs. 11 UStG so behandelt, als habe er die Leistung selbst erhalten und erbracht (Fiktion einer Leistungskette). Die Leistungen in der (fingierten) Leistungskette sind hinsichtlich ihres Leistungsorts jeweils gesondert zu beurteilen. Die Besorgungsleistung bleibt ustrechtlich unberücksichtigt.

 

Beispiel (Abschn. 3.15 Abs. 6, Beispiel 2 UStAE):

Der im Inland ansässige Spediteur G besorgt für den in Frankreich ansässigen Unternehmer F im eigenen Namen und für Rechnung des F die Beförderung eines Gegenstands von Paris nach München. Die Beförderungsleistung bewirkt der im Inland ansässige Unternehmer C. G und C verwenden jeweils ihre deutsche, F seine französische USt-IdNr.

F <–––––––––––––––––– G <–––––––––––––––––– C

Beförderungsleistung Beförderungsleistung

Die Leistungskette wird fingiert. Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistung ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.

C erbringt an G eine in Deutschland steuerbare Beförderungsleistung (§ 3a Abs. 2 UStG; bis 31.12.2009: § 3b Abs. 3 S. 2 UStG a. F.). G hat gegenüber F eine nach § 3a Abs. 2 UStG (bis 31.12.2009: § 3b Abs. 3 S. 1 u. 2 UStG a. F.) in Frankreich steuerbare Beförderungsleistung abzurechnen. Die Verwendung der französischen USt-IdNr. durch F hat ab 1.1.2010 auf die Ortsbestimmung keine Auswirkung.

Rz. 106 einstweilen frei

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