Rz. 78

Unterlassen bedeutet Verzicht auf eigenes Tätigwerden einem anderen gegenüber. Das Unterlassen muss einen wirtschaftlichen Effekt haben. Bleibt jemand untätig, ohne dass ein anderer daraus einen wirtschaftlichen Nutzen zieht, fehlt es an einer Leistung, ganz abgesehen davon, dass eine zum Leistungsaustausch erforderliche Gegenleistung (Entgelt) nicht feststellbar sein wird. Das Unterlassen kann ein Dulden mit einschließen.

 

Rz. 79

Ein typischer Bereich für ein Unterlassen einer Handlung ist das Eingehen eines entgeltlichen Wettbewerbsverbots. Während der BFH[1] noch zum UStG 1951 entschieden hatte, dass ein GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter, der sich im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile gegen besondere Vergütung verpflichtet hatte, auf Dauer von 10 Jahren des Wettbewerbs zu enthalten, keine nachhaltige Tätigkeit ausführt, gab er dies in Auslegung der 6. EG-RL zum UStG 1991 wieder auf. Da in den Katalogfällen (jetzt) des § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 9 UStG eine Ortsbestimmung für den Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben, enthalten ist, kommt der BFH[2] zu einer nachhaltigen unternehmerischen Betätigung, wenn ein Steuerpflichtiger sich für 5 Jahre verpflichtet, entgeltlich den Wettbewerb zu unterlassen. Ebenso ist der Verzicht auf die Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker gegen "Entschädigung bzw. Schadensersatz" eine sonstige Leistung.[3]

Zur Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Beratungs- oder Mietvertrags vgl. Rz. 11.

 

Rz. 80

Regelmäßig wird sich die Frage, ob eine sonstige Leistung durch ein Unterlassen i. S. d. § 3 Abs. 9 S. 2 UStG ausgeführt wird, nicht davon trennen lassen, ob damit ein Leistungsaustausch begründet wird, also eine bestimmbare Gegenleistung für die Unterlassung erwartet wird. Insoweit kommt der Abgrenzung der entgeltlichen Gegenleistung zum Zuschuss eine Bedeutung zu. So hat der BFH[4] entschieden, dass die Brachlegung von Ackerflächen keine umsatzsteuerbare Leistung darstellt, da es an einer erwartbaren Gegenleistung mangelte und der Landwirt nur einen nicht steuerbaren Zuschuss erhielt. Mit diesem Urteil wurde auch die dem entgegenstehende frühere Rechtsprechung des BFH[5] aufgehoben, nach der Vergütungen für die Aufgabe der Milcherzeugung zu steuerbaren Einnahmen führen. Die Aufgabe dieser Rechtsprechung entsprach insoweit auch den Vorgaben aus der Rechtsprechung des EuGH[6], der entschieden hatte, dass die Verpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung, die ein Landwirt zum Erhalt einer öffentlichen Vergütung eingeht, keine sonstige Leistung darstellt. Bestätigt wurde dies 1997 durch die Entscheidung des EuGH[7], dass die Verminderung der landwirtschaftlichen Kartoffelproduktion gegen eine öffentliche Vergütung keine sonstige Leistung ist.

 

Rz. 81

Eine sonstige Leistung, die in einem Unterlassen besteht, ist nicht deshalb steuerfrei, weil die Ausübung der zu unterlassenden Tätigkeit steuerfrei wäre; denn das Unterlassen ist eine eigene Leistung und nicht die Fortführung der eigentlich unterlassenen Leistung.

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