Rz. 10

Bloße Vorbereitungshandlungen stellen grundsätzlich noch keine Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne dar, es sei denn, es läge ein entgeltlicher Leistungsaustausch vor[1]. Die Tätigkeit des Unternehmers ist nur steuerbar, wenn sie den internen Bereich des Unternehmens verlassen hat, d. h., sie muss einem anderen (dem Leistungsempfänger) gegenüber bewirkt worden sein. Die Steuerbarkeit einer sonstigen Leistung entfällt auch dann nicht, wenn ein erwartbares Entgelt nicht gezahlt wird.

 

Rz. 11

Häufig wird einem Unternehmer, der eine Leistung vorbereitet, diese aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen dann aber nicht erbracht hat, eine Entschädigung gezahlt. In diesen Fällen muss abgegrenzt werden, ob es sich bei einer Zahlung des den Vertrag kündigenden Auftraggebers um einen echten (nicht steuerbaren) Schadensersatz handelt oder ob es Entgelt für eine steuerbare Leistung darstellt. Soweit ein Beratungsvertrag einvernehmlich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer aufgelöst wird, liegt kein Schadensersatz vor. Der von der Auflösung Begünstigte hat einen Vorteil erhalten (Nichterfüllung des Vertrags), für den er bereit ist, etwas aufzuwenden.[2] Die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch liegen auch vor, wenn ein Vermieter bei vorzeitiger Auflösung eines langfristigen Mietvertrags im Interesse des Mieters auf seine ihm zustehende vertragliche Rechtsposition gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet.[3] Auch nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH[4] führt bei vorzeitiger Beendigung eines Dienstleistungsvertrags die Zahlung eines vorher festgelegten Betrags, der dem Betrag entspricht, der sich bei Durchführung des Vertrags ergeben hätte, zu einem der USt unterliegenden Leistungsaustausch. Soweit dem Auftraggeber ein einseitiges Kündigungsrecht zusteht und er eine vertragliche oder gesetzliche Entschädigung zahlen muss ("Stornokosten"), kann ein nicht steuerbarer Schadensersatz vorliegen.[5]

[3] BFH v. 22.5.2019, XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256 sowie auch schon EuGH v. 15.12.1993, C-63/92, Lubbock Fine & Co., BStBl II 1995, 480.
[4] EuGH v. 22.11.2018, C-295/17, MEO Serviços de Comunicações e Multimédia, Haufe-Index 12411035, UR 2018, 944.
[5] EuGH v. 18.7.2007, C-277/05, Societé thermale d Eugénie-Les-Bains, BFH/NV Beilage 2007, 424. Siehe auch die Kommentierung zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zur Abgrenzung des nicht steuerbaren Schadensersatzes vom Leistungsaustausch bei Vertragsauflösung.

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