Rz. 13

In folgenden Fällen fällt die Lieferung mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) zusammen:

Die Verfügungsmacht wird in derartigen Fällen im Zeitpunkt der Erlangung der tatsächlichen Herrschaftsgewalt über den Gegenstand verschafft. Bei einem Grundstück erlangt der Erwerber zivilrechtliches Eigentum im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch. Die Verfügungsmacht erlangt der Käufer i. d. R. jedoch schon zu einem früheren Zeitpunkt, z. B. mit Übergabe des Grundstücks durch den Verkäufer und volle Nutzungsüberlassung (§ 3 Abs. 1 UStG Rz. 170f.). Andererseits wird die Lieferung eines Grundstücks trotz Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch solange nicht bewirkt, als die Pflicht des Verkäufers zur Übergabe des verkauften Grundstücks aufgeschoben ist und der Verkäufer die volle tatsächliche Herrschaft über das Grundstück behält.[2]

Ob die Ortsbestimmung nach § 3 Abs. 6 oder Abs. 7 UStG zu treffen ist, hängt davon ab, ob der Liefergegenstand befördert oder versendet wird. Grundstückslieferungen werden deshalb als nicht bewegte Lieferungen stets nach § 3 Abs. 7 S. 1 UStG beurteilt. Gleiches dürfte für die Mehrzahl der Lieferungen von Sicherungsgut gelten, da dieses i. d. R. beim Sicherungsgeber verbleibt und nicht befördert oder versendet wird.

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