Rz. 176

Der Verkäufer, der eine Ware an den Käufer unter Eigentumsvorbehalt abgibt, bewirkt ebenfalls eine Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG. Dies ist unabhängig davon, ob der Käufer berechtigt ist, die Ware weiter zu veräußern (Regelfall, wenn der Käufer Unternehmer ist) oder ob der Käufer verpflichtet ist, sich jeglicher Verfügung über die gekaufte Sache zu enthalten, denn in beiden Fällen erwirbt der Käufer das wirtschaftliche Eigentum an der gekauften Sache.[1]

Der Verkäufer beabsichtigt mit dem Eigentumsvorbehalt nicht, die wirtschaftliche Substanz der Ware zu behalten oder zu nutzen. Mit dem Eigentumsvorbehalt bezweckt er vielmehr, seine Ansprüche aus dem Kaufvertrag dem Käufer gegenüber abzusichern. Sobald dieser seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag, insbesondere die ihm nach § 433 Abs. 2 BGB obliegende Verpflichtung, dem Käufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen, erfüllt hat, erlischt in aller Regel der Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsvorbehalt dient somit nur dem Sicherungs-, nicht dem Nutzungszweck des rechtlichen Eigentümers.

 

Rz. 177

Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach und macht der Verkäufer daraufhin von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, ist in der Rückgabe der Vorbehaltsware keine steuerbare Rücklieferung, sondern eine bloße Rückgängigmachung des ursprünglichen Liefervorgangs zu sehen, die die Rechtsfolgen des § 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 UStG auslöst. Soweit der Verkäufer einen Teil des bereits gezahlten Kaufpreises entsprechend den Lieferbedingungen einbehält, handelt es sich hierbei um das Entgelt für die Gewährung des Gebrauchs am Kaufgegenstand.

Rz. 178–179 einstweilen frei

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