Rz. 36

"Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung eines Gegenstands durch einen selbstständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt" (§ 3 Abs. 7 S. 4 UStG 1980). Der Text stellt klar, dass der Beförderer nicht den Berufsgruppen der Frachtführer oder Verfrachter angehören muss und dass auch ein Nichtunternehmer ggf. sogar unentgeltlich die Beförderung ausführen kann. Er darf nur nicht Arbeitnehmer des Lieferers oder Abnehmers sein, sondern muss "selbstständig" tätig werden. Ein "Besorgen" der Beförderung liegt vor, wenn der vom Lieferer Beauftragte die Beförderung nicht selbst auszuführen hat, sondern mit der Beförderung einen anderen betraut. Der Hauptfall ist der des Spediteurs, der es gewerbsmäßig übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) in eigenem Namen zu besorgen (§ 453 HGB).

Rz. 37 einstweilen frei

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