Rz. 104

Unter Versenden versteht das UStG, dass der Unternehmer die Beförderung durch einen selbstständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt (§ 3 Abs. 6 S. 3 UStG; § 3 Abs. 6 UStG Rz. 36ff.). Eine Ausfuhr durch Versenden kommt dadurch zustande, dass zwischen dem leistenden Unternehmer (Exporteur) und dem empfangenden Abnehmer ein Beauftragter mit dem Transport über die Grenze betraut wird. Eine solche Versendung liegt zunächst gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand durch einen von ihm selbst beauftragten selbstständigen Unternehmer befördern oder durch ihn die Beförderung besorgen lässt.[1] Diese Legaldefinition entspricht im Ergebnis dem § 3 Abs. 7 S. 2 UStG 1967/1973, nach dem ein Versenden vorlag, wenn der Unternehmer einen Gegenstand durch einen Frachtführer (z. B. Eisenbahn, Post) oder Verfrachter (z. B. Reeder) zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur[2] besorgen ließ. Die Versendung muss zur Verfügung des Abnehmers oder eines von ihm bezeichneten Dritten erfolgen.

 

Rz. 105

Versendet der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten, so gilt die Lieferung mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten als ausgeführt.[3] Dies entspricht der Rechtslage nach § 3 Abs. 7 S. 1 UStG 1967/1973. Damit liegt der Ort der Lieferung im Inland. Bei einer Versendung zur Verfügung des Ausfuhrunternehmens läge lediglich ein nichtsteuerbares Verbringen ins Drittlandsgebiet und keine Ausfuhrlieferung vor. Nach der Verwaltungspraxis zum UStG 1967/1973 war ein Versenden auch gegeben, wenn der Unternehmer die Beförderung durch ein bemanntes Fahrzeug (gemietetes Fahrzeug mit Fahrer) durchführen ließ.[4] Nach der weitgefassten Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 6 S. 2 UStG 1980 liegt nunmehr in diesen Fällen ein Befördern vor. Die Begriffe "Versenden" und "Befördern" schließen einander aus.[5]

 

Rz. 106

Bei der Versendung können auch mehrere Beförderungsunternehmer beteiligt sein (z. B. Bahn – Spediteur – Schiff). Ein Versenden für den gesamten Beförderungsauftrag ist dann anzunehmen, wenn der erste Beförderer Beauftragter i. S. d. § 3 Abs. 6 S. 3 UStG ist und der Unternehmer dafür Sorge getragen hat, dass der Gegenstand der Lieferung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten gelangt.[6] Eine gebrochene Versendung und damit keine Ausfuhrlieferung ist anzunehmen, wenn der Unternehmer nicht von vorneherein allen Erfüllungsgehilfen die Empfängeranschrift nennt oder wenn nach der Übergabe an einen weiteren Erfüllungsgehilfen dieser nicht mit der Auslieferung an den Empfänger beauftragt ist. Die sich an die Ausfuhr anschließende Versendung an den Abnehmer stellt sich dann als nichtsteuerbare Lieferung im Drittlandsgebiet dar. Dagegen ist die gebrochene Beförderung oder Versendung durch mehrere Beteiligte (Lieferer und Abnehmer bzw. deren Beauftragte) für die Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung unschädlich, wenn der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht und der Transport ohne nennenswerte Unterbrechung erfolgt. Der liefernde Unternehmer muss nachweisen, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstands und seiner Beförderung oder Versendung sowie ein kontinuierlicher Ablauf dieses Vorgangs gegeben ist. In den Fällen, in denen der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung im Rahmen seines Teils der Lieferstrecke in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, muss dieser ein ausländischer Abnehmer i. S. v. § 6 Abs. 2 UStG sein.[7]

 

Rz. 107

Werden bei sog. Sammelladungen Liefergegenstände für verschiedene Abnehmer gemeinsam befördert, ist für die Anerkennung einer steuerbefreiten Ausfuhrsendung erforderlich, dass der Unternehmer die Auslieferung an die bereits feststehenden Abnehmer genügend bestimmt verfügt hat und die Gegenstände für die einzelnen Abnehmer ausreichend gekennzeichnet sind. Bei vertretbaren Sachen genügt die Angabe der jeweiligen Mengenzuweisung. Beipacksendungen können ebenfalls Lieferungen an verschiedene Abnehmer enthalten.

 

Rz. 108

Wird die Versendungsanweisung vom Unternehmer zurückgenommen oder geändert (Umkartierung), wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. Befindet sich der Gegenstand der Lieferung im Zeitpunkt der Änderung noch im Inland, wird das ursprüngliche Umsatzgeschäft steuerlich rückabgewickelt. Wird in diesem Fall eine neue Sendungsanweisung über den Liefergegenstand erteilt, richtet sich der Ort der Lieferung wiederum nach § 3 Abs. 6 S. 3 UStG, nämlich nach dem Ort, an dem sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Umkartierung befindet. Befindet sich der Liefergegenstand im Zeitpunkt der Umkartierung bereits im Drittlandsgebiet, liegt dort eine im Inland nicht steuerbare Lieferung vor.

 

Rz. 109

Lieferungen an ausländische Abnehmer in Ladengeschäften sind nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG zu beurteilen; sie sind erst dann steuerfrei, wenn die Gegenstände der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet ...

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