Rz. 63

Liegen die Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Verbringens vor, wird der abgebende Unternehmensteil als Lieferer behandelt. Die am Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung steuerbare Lieferung ist dann unter den Bedingungen des § 6 Abs. 2 UStG i. V. m. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfrei. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG nach den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Wiederbeschaffungskosten oder den Selbstkosten; vgl. auch Rz. 9ff. Die unter die Lieferfiktion fallenden Vorgänge sind vom Unternehmer in seiner USt-Voranmeldung (und korrespondierend in der Umsatzsteuerjahreserklärung) aufzunehmen und unter der USt-IdNr. des Unternehmensteils aus dem anderen Mitgliedstaat bzw. der dort bei Registrierung erteilten USt-IdNr. in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a Abs. 7 Nr. 2 UStG anzumelden.

 

Rz. 64

Da der Unternehmer über seine in einen anderen Mitgliedstaat verbrachten Gegenstände nicht durch Rechnung gegenüber einem Dritten abrechnet, ergibt sich für ihn insoweit keine Verpflichtung zur Ausstellung einer den Grundsätzen der § 14 UStG oder § 14a UStG entsprechenden Rechnung (obwohl es sich um eine – fiktive – innergemeinschaftliche Lieferung handelt). Dennoch hält es die Finanzverwaltung[1] für erforderlich, dass der Unternehmer für seinen in dem anderen Mitgliedstaat vorhandenen Unternehmensteil eine Proformarechnung erstellt, aus der sich die Bemessungsgrundlage und die USt-IdNr. des inländischen und des ausländischen Unternehmensteils ergeben.

 

Rz. 65

Der Unternehmer hat die Bemessungsgrundlagen für seine als fiktive Lieferungen zu beurteilenden Verbringensvorgänge nach den allgemeinen Grundsätzen des § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG aufzuzeichnen. Außerdem ergeben sich in folgenden Fällen einer nur vorübergehenden Verwendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbrachter Gegenstände Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 4a UStG:

  • An den in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbrachten Gegenständen werden Arbeiten ausgeführt.
  • Der Unternehmer führt mit den in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbrachten Gegenständen eine sonstige Leistung aus, ohne dort eine Zweigniederlassung zu unterhalten.
  • Der Unternehmer verbringt Gegenstände zu einer nur vorübergehenden Verwendung in einen anderen Mitgliedstaat, die bei der Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet vollständig steuerfrei wären.

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