Rz. 58

Zum 1.1.2020 muss auch in Deutschland eine unionseinheitliche Regelung zu den Konsignationslagerfällen umgesetzt werden. Die in Art. 17a MwStSystRL enthaltene Regelung wird in Deutschland in § 6b UStG umgesetzt und durch Aufzeichnungsregelungen in § 22 Abs. 4f und Abs. 4g UStG flankiert. Vom Grundsatz her können die Regelungen wie folgt zusammengefasst werden:

  • Liegen die Voraussetzungen für die Konsignationslagerregelung vor (insbesondere, dass die Ware nach dem Transport in den anderen Mitgliedstaat innerhalb von zwölf Monaten von dem bei Beginn der Warenbewegung bestimmbaren Abnehmer auch tatsächlich abgenommen worden ist), hat der liefernde Unternehmer in seinem Heimatstaat (dem Staat, in dem die Warenbewegung beginnt) im Moment der Lieferung eine steuerbare, aber als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfreie Lieferung. Er muss sich nicht im Bestimmungsmitgliedstaat umsatzsteuerrechtlich erfassen lassen. Der Lieferer darf in seiner Rechnung nur einen Nettobetrag ausweisen.
  • Der Käufer muss in seinem Heimatstaat (dem Staat, in dem die Warenbewegung endet) im Moment der Lieferung einen steuerbaren und i. d. R. steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung unterwerfen. Der Vorsteuerabzug aus der Erwerbsteuer richtet sich nach der Verwendungsabsicht.
 

Rz. 59

Liegen die Voraussetzungen der Lieferung über ein Konsignationslager i. S. d. § 6b UStG vor, ist ausdrücklich über die zum 1.1.2020 in Kraft gesetzte Regelung des § 3 Abs. 1a S. 3 UStG ausgeschlossen, dass der Transport der Ware in das Konsignationslager in dem anderen Mitgliedstaat unter die Lieferfiktion des § 3 Abs. 1a UStG fällt. Korrespondierend damit ist geregelt, dass der Transport der Ware in das Konsignationslager im Bestimmungsmitgliedstaat nicht zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Verbringens führen kann.[1]

 

Rz. 60

Voraussetzung für die Anwendung der Vereinfachungsregelung des § 6b UStG ist, dass die Gegenstände binnen zwölf Monaten an den vorher bestimmten Abnehmer verkauft wird oder an einen Abnehmer verkauft worden ist, der an die Stelle des vorher bestimmten Unternehmers getreten[2] ist. Alternativ können die Gegenstände auch innerhalb der Frist wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurückgelangen, ohne dass dies dann zu umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen führt. Kommt es aber nicht zu einer solchen Realisation im Rahmen der Konsignationslagerregelung, muss der Unternehmer ein innergemeinschaftliches Verbringen i. S. d. § 3 Abs. 1a UStG und des § 1a Abs. 2 UStG anmelden. Dies kann sich insbesondere in den folgenden Fällen ergeben:

  • Die Ware verbleibt länger als zwölf Monate in dem Konsignationslager.
  • Die Ware wird an einen anderen Abnehmer verkauft, als denjenigen, der zu Beginn der Warenbewegung identifiziert wurde oder der später an die Stelle dieses Unternehmers nach § 6b Abs. 5 UStG trat.
  • Die Ware wird aus dem Konsignationslager in einen anderen Mitgliedstaat oder in das Drittlandsgebiet transportiert.
  • Der Unternehmer wird in dem Mitgliedstaat des Konsignationslager ansässig.
  • Die Ware wird in dem Konsignationslager zerstört, verdirbt oder wird gestohlen.[3]
 

Rz. 61

Überschreitet der Unternehmer für die im Konsignationslager enthaltene Ware die Zwölfmonatsfrist, gilt der Warentransport als das einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellte Verbringen nach § 3 Abs. 1a UStG. Der Zeitpunkt, zu dem dieses innergemeinschaftliche Verbringen in der Regelung fingiert wird, ist der Tag nach Ablauf des Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Ende des Warentransports vom Abgangsmitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat. Fallen während der Zwölfmonatsfrist die Voraussetzungen für die Konsignationslagerregelung weg, wird der ursprüngliche Warentransport einem innergemeinschaftlichen Verbringen gleichgestellt, das an dem Tag bewirkt gilt, an dem die Voraussetzungen entfallen (z. B. bei Zerstörung, Verlust oder Diebstahl).

 

Rz. 62

Probleme können sich ergeben, wenn der Unternehmer bei Wegfall der Voraussetzungen der Konsignationslagerregelung eine Lieferung im Rahmen der Lieferfiktion des innergemeinschaftlichen Verbringens anmelden muss. Dieses führt dann im Ausgangsmitgliedstaat zu einer steuerbaren Lieferung[4], die unter den Bedingungen des § 6a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 UStG sowie § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfrei sein kann. Notwendige (materiell-rechtliche) Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung ist aber – spätestens durch die Gesetzesänderung zum 1.1.2020 – durch Ergänzung in § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG und § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, dass eine zutreffende USt-IdNr. aus einem anderen Mitgliedstaat vorliegen muss und der Vorgang unter dieser USt-IdNr. zutreffend in der Zusammenfassenden Meldung erfasst worden ist. In aller Regel wird der Unternehmer – der zur Anwendung der Konsignationslagerregelung nicht in dem Bestimmungsland ansässig sein darf und dort auch keine feste Einrichtung unterhalten darf –, nicht über eine USt-IdNr. aus dem Bestimm...

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