Kommentar

Im Rahmen der sog. "Quick Fixes" waren zum 1.1.2020 Vereinfachungsregelungen für bestimmte Konsignationslagerfälle in der Europäischen Union umgesetzt worden. Ziel der Vereinfachungsregelung ist, dass der Unternehmer sich möglichst nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Union umsatzsteuerrechtlich erfassen lassen muss. Nach knapp 2 Jahren hat sich jetzt die Finanzverwaltung mit einer Verwaltungsmeinung geäußert und auch zu den im Gesetz nur vage beschriebenen Ausnahmetatbeständen Abgrenzungskriterien vorgegeben.

Die rechtliche Problematik

Mit einem neuen Art. 17 a MwStSystRL sind zum 1.1.2020 unionseinheitlich neue Regelungen zu den Konsignationslagerfällen getroffen worden, die die Probleme, die sich bisher aus der nicht einheitlichen Behandlung der Konsignationslagerlieferungen in der Europäischen Union ergaben, beseitigen sollen. Die Änderungen sind im Rahmen der sog. "Quick Fixes"[1] in der Europäischen Union umgesetzt worden.

Hinweis

Bei einem Konsignationslagerfall wird die Ware aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, die Verfügungsmacht geht aber noch nicht im Zusammenhang mit dem Warentransport auf den Käufer über. Die Ware lagert noch im zivilrechtlichen Eigentum bei dem Kunden in dem anderen Mitgliedstaat und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. für den Weiterverkauf, Verwendung als Ersatzteil oder zur weiteren Bearbeitung) entnommen. Ohne die Konsignationslagerregelung würde im Zeitpunkt der Übertragung der Verfügungsmacht ein im Bestimmungsmitgliedstat steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz des liefernden Unternehmers vorliegen, der zu einer zwingenden Veranlagung im Bestimmungsmitgliedstaat führen würde. Dem vorgelagert hätte sich dann auch noch ein innergemeinschaftliches Verbringen für den liefernden Unternehmer ergeben.[2]

Befördert oder versendet ein Unternehmer einen Gegenstand von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ohne schon dem fest vorgesehenen Käufer die Verfügungsmacht an dem Gegenstand zu verschaffen (= Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG), können sich für ihn in beiden Mitgliedstaaten umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen ergeben. Bis zum 31.12.2019 waren diese Konsequenzen in der Europäischen Union nicht abgestimmt. Seit dem 1.1.2020 liegen – in Deutschland im Wesentlichen in § 6 b UStG umgesetzt – harmonisierte Regelungen für alle Mitgliedstaaten vor.

Vom Grundsatz her können die Ergebnisse wie folgt zusammengefasst werden:

  • Liegen die Voraussetzungen für die Konsignationslagerregelung vor (insbesondere, dass die Ware nach dem Transport in den anderen Mitgliedstaat innerhalb von 12 Monaten von dem bestimmbaren Abnehmer auch tatsächlich abgenommen worden ist), hat der liefernde Unternehmer in seinem Heimatstaat (dem Staat, in dem die Warenbewegung beginnt) eine steuerbare, aber als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfreie Lieferung. Er muss sich nicht im Bestimmungsmitgliedstaat umsatzsteuerrechtlich erfassen lassen. Der Lieferer darf in seiner Rechnung nur einen Nettobetrag ausweisen.
  • Der Käufer muss in seinem Heimatstaat einen steuerbaren und i. d. R. steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung unterwerfen. Der Vorsteuerabzug aus der Erwerbsteuer richtet sich nach den nationalen Regelungen und der Verwendungsabsicht.

Hinweis

Die Konsignationslagerregelung soll eine Vereinfachungsregelung für die betroffenen Unternehmer darstellen. Soweit die Bedingungen alle vorliegen, tritt dieser Vereinfachungseffekt auch ein. Allerdings sind sehr viele notwendige Voraussetzungen zu erfüllen, sodass teilweise der Vereinfachungseffekt wieder verloren geht und auf die Betroffenen nicht unerhebliche Risiken zukommen. Es muss immer – schon bei Transport des Gegenstands in den anderen Mitgliedstaat – die USt-IdNr. des vorgesehenen Erwerbers aus dem Bestimmungsmitgliedstaat vorliegen.

In Deutschland sind die Regelungen zum Konsignationslager in § 6 b UStG zusammengefasst und werden durch umfangreiche Aufzeichnungsvorschriften in § 22 Abs. 4f UStG (für den liefernden Unternehmer) und § 22 Abs. 4g UStG (für den erwerbenden Unternehmer) ergänzt. Die Regelungen des § 6 b UStG lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • § 6 b Abs. 1 UStG regelt die Tatbestandsvoraussetzungen. Es muss ein Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet werden, ohne dass an dem Gegenstand einem Abnehmer schon Verfügungsmacht verschafft worden ist. Der Abnehmer muss aber schon feststehen (Name, Anschrift, USt-IdNr. aus dem Bestimmungsmitgliedstaat) und es müssen die notwendigen Aufzeichnungen darüber geführt werden sowie die Meldungen abgegeben werden. Der liefernde Unternehmer darf in dem Bestimmungsmitgliedstaat weder Sitz noch Betriebsstätte oder Wohnsitz haben.
  • § 6 b Abs. 2 UStG regelt die Rechtsfolgen. Liegen alle Voraussetzungen vor, ergibt sich für den liefernden Unternehmer im Moment der Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht) eine in seinem Heimatstaat ausgeführte steuerbare und steuerfreie innergemeinsc...

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