Rz. 17

Nach dem Gesetzeswortlaut muss der Werkunternehmer dem Auftraggeber einen Gegenstand aus einem gleichartigen Stoff überlassen, "wie er ihn in seinem Unternehmen herzustellen pflegt". Damit soll sichergestellt werden, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 10 UStG nicht für Händler gilt, sondern nur für reine Dienstleister.[1]

 
Praxis-Beispiel

Bauer B bringt Weizen zum Mehlgroßhändler M und erhält dafür Weizenmehl.

Es liegt kein Sonderfall der Leistung gem. § 3 Abs. 10 UStG vor, sondern ein Tausch nach § 3 Abs. 12 S. 1 UStG, da M den Weizen nicht selbst bearbeitet.

 

Rz. 18

Folglich ist § 3 Abs. 10 UStG nicht anwendbar, wenn der Unternehmer den bestellten Gegenstand mangels Kenntnissen, Fähigkeiten oder geeigneten Geräts nicht selbst herstellen kann[2] oder nicht selbst herzustellen pflegt[3] und deshalb mit der Herstellung einen Dritten (Subunternehmer) beauftragt.[4] § 3 Abs. 10 UStG ist aber auch dann nicht einschlägig, wenn der Werkunternehmer zwar grundsätzlich Gegenstände der bestellten Art selbst herzustellen pflegt, im konkreten Fall jedoch dem Besteller zugekaufte Gegenstände überlässt.[5]

Abzugrenzen ist die Werkleistung nach § 3 Abs. 10 UStG, die eine sonstige Leistung voraussetzt, auch von der Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG, bei der eine Lieferung erbracht wird. Deshalb fallen Dacharbeiten als Werklieferung (etwa die Dachertüchtigung zur Vorbereitung des Aufbaus einer Fotovoltaikanlage) nicht unter § 3 Abs. 10 UStG.[6]

[1] Martin, in Sölch/Ringleb, UStG, § 3 UStG Rz. 714; Leonard, in Bunjes, UStG, § 3 Rz. 293; Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 UStG Rz. 4379ff.
[4] Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 UStG Rz. 4387.
[5] BFH v. 10.9.1959, V 32/57 U, BStBl III 1959, 435; Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 UStG Rz. 4385 m. w. N. zur Rechtsprechung.
[6] FG München v. 26.7.2016, 2 K 671/13, Haufe-Index 10199970, EFG 2017, 434, Rz. 54 m. w. N. sowie nachfolgend BFH v. 3.8.2017, V R 59/16, BFH/NV 2017, 1570, BStBl II 2017, 1209, Rz. 17.

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