Rz. 14

§ 3 Abs. 10 UStG ist nur dann anwendbar, wenn der Werkunternehmer zur Herstellung des Gegenstands statt der vom Auftraggeber übergebenen Stoffe andere gleichartige Stoffe verwendet.[1] Verwendet er nur die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Stoffe (Stoffidentität), erbringt er eine Werkleistung; § 3 Abs. 10 UStG ist in diesem Fall nicht einschlägig (Rz. 8).

 

Rz. 15

Verwendet der Werkunternehmer zwar andere als die ihm vom Auftraggeber übergebenen Stoffe, sind diese aber nicht gleichartig, so liegt kein Sonderfall der Werkleistung gem. § 3 Abs. 10 UStG, sondern ein Tauschgeschäft (Werklieferung gegen Stofflieferung zuzüglich Barausgleich) vor. So greift § 3 Abs. 10 UStG z. B. nicht ein, wenn ein Bäcker gegen Empfang von Roggenmehl Weizenbrot zurückgibt; denn Roggen- und Weizenmehl sind keine gleichartigen Stoffe. Entsprechendes gilt für die Lieferung von Roggenmehl und die Rückgabe von Mischbrot.[2]

 

Rz. 16

Die Gleichartigkeit der Stoffe wird jedoch nicht durch qualitative Unterschiede berührt.[3] So ist z. B. die Beimischung von hochwertigem ausländischem Weizen zu angeliefertem inländischen Weizen unschädlich.[4] Bei NE-Metallen (Nichtedelmetalle) bestimmt der analytische Metallgehalt die Austauschfähigkeit ohne Rücksicht auf den Zustand des Materials, sodass z. B. Kupferbarren und Kupferkathoden gleichartige austauschfähige Stoffe sind.[5] Auf das Austauschverfahren bei Kfz-Aggregaten und -Ersatzteilen im Kfz-Gewerbe kann § 3 Abs. 10 UStG jedoch nicht angewendet werden; es liegt regelmäßig ein Tauschgeschäft mit Baraufgabe vor.[6]

[1] Leonard, in Bunjes, UStG, § 3 UStG Rz. 294; Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 UStG Rz. 4393.
[2] BMF v. 3.7.1957, UR 1957, 128.
[3] Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 UStG Rz. 4394.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge