Rz. 15

Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung nach § 3 Abs. 14 S. 3 UStG als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Die von dieser Regelung vorausgesetzten Merkmale sind mit denen nach § 3 Abs. 14 S. 2 UStG identisch (s. Rz. 8ff.), unterscheiden sich aber von diesen durch das Übertragen "im fremden Namen".

 

Rz. 16

Im Fall des Handelns im fremden Namen ist ein Unternehmer der Aussteller des Gutscheins, ein anderer Unternehmer (Dritter) ist der Leistungserbringer. Damit ist der Aussteller nicht Teil der tatsächlichen Leistungskette; er erbringt keine Eigenleistung, sondern eine Vermittlungsleistung. Der Aussteller tritt nach außen im Namen des Leistungserbringers auf (offene Vollmacht). Zivilrechtlich liegt zwischen dem Aussteller des Gutscheins und dem Empfänger dann kein Schuldverhältnis vor, wenn der Aussteller im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht eines anderen Unternehmers auftritt. Denn nach § 164 Abs. 1 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Damit übereinstimmend ordnet § 3 Abs. 14 S. 3 UStG die Rechtsfolge an, dass die Leistung dem vertretenen Unternehmer (Dritter) und nicht dem Aussteller des Gutscheins zugerechnet wird.

 

Rz. 17

Das Gesetz geht dabei von der im Innenverhältnis zwischen dem Aussteller und dem Leistungserbringer (Dritter) bestehenden Bevollmächtigung für die Übertragung des Gutscheins im Namen des Dritten aus. Die Fälle einer Überschreitung der im Innenverhältnis erteilten Vollmacht oder der bewussten Manipulation durch den Aussteller sind nicht geregelt. Nach der hier vertretenen Ansicht wäre in diesem Fall jedenfalls dann kein Einzweck-Gutschein vorhanden, wenn ein zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch für den Empfänger nicht besteht, etwa weil der Vertretene wegen des Nichtbestehens der Vollmacht und mangels Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB durch den Gutschein nicht gebunden wäre.

 

Rz. 18

Im Innenverhältnis zwischen Aussteller und leistendem Unternehmer (Dritter) wird i. d. R. ein von der Vollmacht losgelöstes Schuldverhältnis vorliegen (z. B. Ausgabe des Gutscheins aufgrund eines Vermarktungsvertrags).

 

Rz. 19

Da der leistende Unternehmer durch die Handlung des Ausstellers umsatzsteuerlich unmittelbar verpflichtet wird, muss er für eine fristgerechte Besteuerung wissen, wann der Gutschein übertragen wird. In der Praxis könnten sich aufgrund der dazu erforderlichen Kommunikation mit dem Aussteller Probleme bei der Ermittlung des Zeitpunkts der Lieferung ergeben. Im Rahmen des im Innenverhältnis zwischen beiden Unternehmern bestehenden Schuldverhältnisses empfiehlt sich die Vereinbarung einer vertraglichen Auskunftspflicht.

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