Rz. 160

Auf die unter § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG fallenden eigenen Erzeugnisse des Land- und Forstwirts kommt ein Steuersatz von 19 %, also in Höhe des allgemeinen Steuersatzes nach § 12 Abs. 1 UStG, zur Anwendung; nach der Gleichstellungsfiktion in § 3 Abs. 1b UStG bzw. § 3 Abs. 9a UStG gilt dies auch für die entsprechenden unentgeltlichen Wertabgaben.[1] Die unentgeltlichen Wertabgaben der in § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 UStG genannten Erzeugnisse und Dienstleistungen sind also nicht unter § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG (Rz. 168ff.) zu subsumieren. Unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b UStG bzw. nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG scheiden allerdings im Fall eines Land- und Forstwirts, der nur Umsätze zu den Durchschnittssätzen nach § 24 Abs. 1 UStG ausführt, wegen der Vorsteuerpauschalierung nach § 24 Abs. 1 S. 3 und 4 UStG aus.[2] S. aber zu den in § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG genannten sonstigen Leistungen (insbesondere der sog. Besen- und Straußwirtschaften) Rz. 166ff. Anders als für die unter § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 UStG fallenden Umsätze wird für die unter § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG fallenden Umsätze nach § 24 Abs. 1 S. 3 und 4 UStG keine Vorsteuerpauschale in gleicher Höhe festgesetzt, sondern lediglich i. H. v. 10,7 %. Damit entsteht in den Fällen des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG also jeweils eine an das FA abzuführende Zahllast. Dem liegt zugrunde, dass es der Gesetzgeber aus Wettbewerbsgründen – sowohl gegenüber nichtlandwirtschaftlichen Unternehmern, wie z. B. nichtlandwirtschaftlichen Sägewerken, als auch gegenüber nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, wie z. B. Bier – für notwendig hielt, für die hier betroffenen Erzeugnisse eine zusätzliche Steuer zu erheben (Rz. 102).

So kommt also etwa der Weinbauer, der seinen eigenen Wein verkauft, oder der Forstwirt, der seine eigenen Sägewerkserzeugnisse verkauft, zwar in den Genuss der Vorsteuerpauschale nach § 24 Abs. 1 S. 3 und 4 UStG, ohne die tatsächlich mit der Erzeugung im Zusammenhang stehende Vorsteuer ermitteln zu müssen, verkauft seinen Wein bzw. seine Sägewerkserzeugnisse am Markt aber ebenso wie ein nichtlandwirtschaftlicher Konkurrent (z. B. ein nichtlandwirtschaftlicher Weinhändler oder ein nichtlandwirtschaftliches Sägewerk) zum Steuersatz von 19 %. Die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze von Sägewerkserzeugnissen, Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten i. S. der Norm sind allerdings ausdrücklich von der Anwendung des Steuersatzes nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG ausgenommen, weil der Gesetzgeber davon ausging, dass die Überwälzbarkeit des höheren Steuersatzes hier in den wenigsten Fällen gewährleistet wäre. Sie unterliegen dem Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG (Rz. 169), sodass hier wegen Anwendung der Vorsteuerpauschale nach § 24 Abs. 1 S. 3 und 4 UStG keine Zahllast entsteht (Rz. 103).

 

Rz. 161

Sägewerkserzeugnisse i. S. d. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG sind Erzeugnisse, die der Forstwirt unter den in Rz. 143ff. genannten Voraussetzungen durch eine Verarbeitung seines eigenen (Rund-)Holzes in seinem Sägewerk erzeugt. S. aber Rz. 162 zu Erzeugnissen der zweiten Verarbeitungsstufe bzw. zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen.

Sägewerkserzeugnisse, die in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG aufgeführt sind, sind aufgrund des ausdrücklichen Ausschlusses im Gesetz von der Anwendung des Steuersatzes nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG ausgeschlossen. Sie unterfallen dafür aber dem Durchschnittssatz von 10,7 % nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG sodass keine Zahllast entsteht (Rz. 169). Insofern ist zunächst Nr. 48 Buchst. a und b der Anlage 2 zum UStG zu betrachten; hierunter fallen Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen aus Unterposition 4401 10 00 des Zolltarifs sowie Sägespäne, Holzabfälle (z. B. Schwarten, Holzenden) und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst aus Unterposition 4401 30 des Zolltarifs.[3] Nicht darunter fallen Holzhackschnitzel.[4] Bei Zweifeln bezüglich der zolltariflichen Abgrenzung hat der Unternehmer die Möglichkeit, beim BWZ eine unverbindliche Zolltarifauskunft einzuholen.[5] Zur Abgrenzung zwischen Brennholz und Rohholz liegen verschiedene OFD-Verfügungen vor.[6]

In einem weiteren Schritt ist aber zu beachten, dass nicht alle in Nr. 48 Buchst. a und b der Anlage 2 zum UStG aufgeführten Erzeugnisse auch Sägewerkserzeugnisse sind. Sind sie – wie z. B. das in Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG genannte Brennholz – forstwirtschaftliche Erzeugnisse (Rz. 155), unterliegen sie dem Durchschnittssatz von 5,5 % nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG. Sind sie – wie z. B. Pellets und Briketts – wegen eines aufwendigen, mehrstufigen Herstellungsprozesses Erzeugnisse der zweiten Verarbeitungsstufe und damit ebenfalls keine Sägewerkserzeugnisse (Rz. 162), unterliegen sie der Regelbesteuerung.

Nur auf die danach verbleibenden, nicht in der Anlage 2 zum UStG aufgeführten Sägewerkserzeugn...

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