Rz. 102

Bei den Umsätzen, für die nach § 24 Abs. 1 UStG Durchschnittssätze festgesetzt werden (Rz. 154ff.), entfällt grds. eine Zahllast an das FA, da Vorsteuerbeträge in Höhe der USt auf die Ausgangsumsätze festgesetzt werden. Dies entspricht dem mit der Durchschnittssatzbesteuerung verfolgten Zweck, den pauschalierenden Land- und Forstwirten die Ermittlung der Steuer und ihrer Berechnungsgrundlagen und die Abgabe von Steueranmeldungen zu ersparen (Rz. 1ff.). Eine Ausnahme hiervon stellen allein die in § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG genannten Lieferungen und sonstigen Leistungen – insbesondere bestimmte Sägewerkserzeugnisse, Getränke und alkoholische Flüssigkeiten – dar (Rz. 160ff.), für die es der Gesetzgeber aus Gründen der Wettbewerbsneutralität für notwendig hielt, eine zusätzliche Steuer zu erheben.[1] S. aber zur Behandlung der Lieferungen in das Ausland und der im Ausland bewirkten Umsätze Rz. 103.

[1] Bericht des Finanzausschusses des Bundestags v. 30.3.1967, BT-Drs. V/1581, zu § 24 Abs. 1 UStG.

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