3.1 Form und Frist des Antrags

 

Rz. 37

Die Regelung des § 23 UStG ist ein Wahlrecht für den Unternehmer, der die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt. Insoweit sind die Rechtsfolgen des § 23 UStG antragsgebunden.

 

Rz. 38

Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Er kann gegenüber dem FA formlos abgegeben werden, er kann aber auch durch schlüssiges Verhalten als gestellt angesehen werden. So ist z. B. in der Berechnung der Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen im Rahmen der Voranmeldung oder der Jahreserklärung ein Antrag auf Besteuerung nach § 23 UStG zu sehen.[1] Eines besonderen Bescheids durch das FA bedarf es nur bei einer Ablehnung des Antrags.

 

Rz. 39

Der Unternehmer kann den Antrag auf Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 23 Abs. 3 UStG bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung stellen. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang im Gesetz ausdrücklich auf den § 18 Abs. 3 und 4 UStG verwiesen, sodass hier auf die Jahressteuererklärung abzustellen ist; die Voranmeldungen sind für die Frage der Antragstellung ohne Bedeutung.

 

Rz. 40

Bestätigt wurde durch Urteil des BFH[2], dass es für die Frage der Unanfechtbarkeit nicht auf die materielle, sondern auf die formelle Bestandskraft der Veranlagung ankommt.[3] Damit wird eine Steuerfestsetzung unanfechtbar, wenn sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsbehelf angefochten werden kann. Dies kann durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, durch Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs oder wenn gegen eine gerichtliche Entscheidung kein weiterer Rechtsbehelf mehr möglich ist, eintreten. Eine Steuerfestsetzung kann auch unanfechtbar werden, wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO steht. Zu beachten ist in diesem Fall, dass die Jahressteuererklärung als Steueranmeldung nach § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich steht. Eine Zustimmung des FA ist nur dann erforderlich, wenn es zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung kommt (§ 168 S. 2 AO).

 

Rz. 41

Ist der Unternehmer im Bereich mehrerer Berufs- oder Gewerbezweige i. S. d. Anlage zur UStDV tätig, kann er den Antrag auf einzelne Bereiche beschränken. Für unterschiedliche Tätigkeiten innerhalb eines Berufs- oder Gewerbezweigs nach der Anlage zur UStDV kann aber der Antrag auf Besteuerung nach Durchschnittssätzen nur einheitlich gestellt werden.

3.2 Ablehnung des Antrags

 

Rz. 42

Die Besteuerung nach § 23 UStG setzt keine Genehmigung des zuständigen FA voraus. Es besteht für das FA keine eigenständige Ermessensentscheidung für die Ablehnung oder die Zustimmung zu dem Antrag des Steuerpflichtigen. Eine Ablehnung des Antrags hat nur zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Besteuerung nach § 23 UStG nicht gegeben sind.

 

Rz. 43

Die Ablehnung hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen. Dieser Verwaltungsakt ist eigenständig mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs anzufechten. Bei Zustimmung zu dem Antrag ist ein schriftlicher Bescheid nicht notwendig.[1]

3.3 Widerruf und Rücknahme des Antrags

 

Rz. 44

Der Unternehmer kann den Antrag auf Besteuerung nach den Durchschnittssätzen nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen. Der Widerruf ist ebenso wie der Antrag nicht formgebunden. Der Widerruf muss nicht ausdrücklich gegenüber dem FA erklärt werden. Er kann auch stillschweigend durch schlüssiges Handeln erklärt werden, indem z. B. die Durchschnittssätze nicht mehr angewendet und stattdessen die Vorsteuer nach den allgemeinen Regeln des § 15 UStG abgezogen werden. Der Widerruf kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Jahrs, für das er erstmals gelten soll, erklärt werden. Zur Frage der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung vgl. Rz. 40.

 

Rz. 45

Nach dem Widerruf des Antrags auf Besteuerung nach Durchschnittssätzen ist ein erneuter Antrag nach § 23 UStG frühestens nach Ablauf von fünf Jahren möglich. Sollte der Unternehmer die Besteuerung nach Durchschnittssätzen in mehreren Berufs- oder Gewerbezweigen i. S. d. Anlage zur UStDV gewählt haben, kann er den Widerruf auf einzelne Bereiche beschränken. Die fünfjährige Sperrfrist wirkt dann nur für den Bereich, in dem der Widerruf wirksam geworden ist.

 

Rz. 46

Von dem Widerruf ist die Rücknahme des Antrags abzugrenzen. Nimmt der Unternehmer den Antrag auf Besteuerung nach Durchschnittssätzen zurück, bevor die Steuerfestsetzung zumindest eines Kalenderjahrs, für das sein Antrag gegolten hat, unanfechtbar geworden ist, liegt kein Widerruf mit der Wirkung der fünfjährigen Sperrfrist vor.[1]

 
Praxis-Beispiel

Rücknahme des Antrags vor formeller Bestandskraft

Unternehmer U hat im Januar 2020 bei seinem zuständigen FA den Antrag auf Besteuerung nach § 23 UStG für seine Buchbinderei gestellt. Der Antrag ist von seinem FA genehmigt worden, da alle Voraussetzungen vorlagen. Im März 2021 gibt U seine Jahreserk...

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