Rz. 37

Die Regelung des § 23 UStG ist ein Wahlrecht für den Unternehmer, der die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt. Insoweit sind die Rechtsfolgen des § 23 UStG antragsgebunden.

 

Rz. 38

Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Er kann gegenüber dem FA formlos abgegeben werden, er kann aber auch durch schlüssiges Verhalten als gestellt angesehen werden. So ist z. B. in der Berechnung der Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen im Rahmen der Voranmeldung oder der Jahreserklärung ein Antrag auf Besteuerung nach § 23 UStG zu sehen.[1] Eines besonderen Bescheids durch das FA bedarf es nur bei einer Ablehnung des Antrags.

 

Rz. 39

Der Unternehmer kann den Antrag auf Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 23 Abs. 3 UStG bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung stellen. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang im Gesetz ausdrücklich auf den § 18 Abs. 3 und 4 UStG verwiesen, sodass hier auf die Jahressteuererklärung abzustellen ist; die Voranmeldungen sind für die Frage der Antragstellung ohne Bedeutung.

 

Rz. 40

Bestätigt wurde durch Urteil des BFH[2], dass es für die Frage der Unanfechtbarkeit nicht auf die materielle, sondern auf die formelle Bestandskraft der Veranlagung ankommt.[3] Damit wird eine Steuerfestsetzung unanfechtbar, wenn sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsbehelf angefochten werden kann. Dies kann durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, durch Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs oder wenn gegen eine gerichtliche Entscheidung kein weiterer Rechtsbehelf mehr möglich ist, eintreten. Eine Steuerfestsetzung kann auch unanfechtbar werden, wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO steht. Zu beachten ist in diesem Fall, dass die Jahressteuererklärung als Steueranmeldung nach § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich steht. Eine Zustimmung des FA ist nur dann erforderlich, wenn es zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung kommt (§ 168 S. 2 AO).

 

Rz. 41

Ist der Unternehmer im Bereich mehrerer Berufs- oder Gewerbezweige i. S. d. Anlage zur UStDV tätig, kann er den Antrag auf einzelne Bereiche beschränken. Für unterschiedliche Tätigkeiten innerhalb eines Berufs- oder Gewerbezweigs nach der Anlage zur UStDV kann aber der Antrag auf Besteuerung nach Durchschnittssätzen nur einheitlich gestellt werden.

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