Rz. 28

Gem. § 22g Abs. 4 S. 1 UStG hat der Zahlungsdienstleister die Aufzeichnungen i. S. d. § 22g Abs. 1 S. 1 UStG jeweils für das Kalendervierteljahr sowie die eigene BIC oder sonstige Geschäftskennzeichen zur eindeutigen Identifizierung des Zahlungsdienstleisters bis zum Ende des auf den Ablauf des Kalendervierteljahres folgenden Kalendermonats (Meldezeitraum) vollständig und richtig dem BZSt zu übermitteln. Die Übermittlung hat nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz und Datenformat über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen (§ 22g Abs. 4 S. 2 UStG). Bei einer Verletzung dieser Pflicht kann dies nach § 26a Abs. 2 Nr. 8 UStG als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden.[1]

 

Rz. 29

In § 22g Abs. 4 UStG ist geregelt, dass die Aufzeichnungen dem BZSt nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz und Datenformat über eine amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln sind. Die aufgezeichneten Informationen und die weiteren Angaben i. S. d. Abs. 4 sind vollständig und richtig zu übermitteln. Nachforschungen zur Überprüfung der Richtigkeit der zu übermittelnden Informationen, z. B. der Adressdaten, sind nicht erforderlich. Der Zahlungsdienstleister hat diese Aufzeichnungen jeweils für das Kalendervierteljahr bis Ende des auf den Ablauf des Kalendervierteljahrs folgenden Kalendermonats zu übersenden. Diese Anforderungen ergeben sich aus Art. 24b Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EU) 2020/283. Bei der Übersendung sind vom Zahlungsdienstleister die eigene BIC oder ein sonstiges Geschäftskennzeichen zur eindeutigen Identifizierung des Zahlungsdienstleisters anzugeben.[2]

Rz. 30 einstweilen frei

[2] Vgl. dazu auch die Gesetzesbegründung in der BT-Drs. 20/3879, S. 113.

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