Rz. 12

Die Vorschrift des § 22g UStG regelt in insgesamt 10 Absätzen die seit dem 1.1.2024 geltenden Aufzeichnungspflichten für sog. Zahlungsdienstleister (§ 22g Abs. 7 Nr. 1 UStG) bei bestimmten grenzüberschreitenden Zahlungen (§ 22g Abs. 2 UStG). Mit diesen an das BZSt zu übermittelnden Daten – die über eine zentrale Datenbank (das CESOP) unionsweit für die Finanzbehörden aller Mitgliedstaaten zugänglich sein sollen – soll die Betrugsbekämpfung bei der Umsatzsteuer weiter verbessert werden (Rz. 6). Die hier aufzuzeichnenden Informationen sind inhaltlich umfangreich (§ 22g Abs. 1 S. 1 UStG) und vierteljährlich (§ 22g Abs. 4 UStG) elektronisch an das BZSt zu übermitteln. Darüber hinaus sind die Aufzeichnungen über 3 Jahre hinweg nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung ausgeführt wurde, elektronisch aufzubewahren (§ 22g Abs. 6 UStG).

 

Rz. 13

Zu beachten ist, dass § 22g Abs. 1 S. 2 UStG einen "Schwellenwert" für die Aufzeichnungspflicht enthält. Zahlungsdienstleister sind nur dann zur Aufzeichnung verpflichtet, wenn sie je Kalendervierteljahr im Rahmen ihrer jeweiligen Zahlungsdienste mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger tätigen. Erkennt der aufzeichnungspflichtige Unternehmer nachträglich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer übermittelten Zahlungsinformation, dann besteht eine Berichtigungspflicht (§ 22g Abs. 5 UStG). Die Verletzung der sich aus § 22g UStG ergebenden Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die in drei gesonderten Tatbeständen in § 26a Abs. 2 Nr. 8 bis 10 UStG bußgeldbewehrt ist.[1]

Rz. 14 – 15 einstweilen frei

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