Rz. 34

Für Land- und Forstwirte, auf deren Umsätze § 24 UStG anzuwenden ist, gilt eine weitgehende Befreiung von der Aufzeichnungspflicht. Sie brauchen nach § 67 UStDV für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb grundsätzlich keine Aufzeichnungen nach § 22 UStG zu führen.

 

Rz. 35

Lediglich für Umsätze von in der Anlage nicht aufgeführten Getränken und Sägewerkserzeugnissen sowie von alkoholischen Flüssigkeiten müssen auch Land- und Forstwirte die umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlagen aufzeichnen.[1]

 

Rz. 36

Die Aufzeichnungspflicht gilt nur hinsichtlich der in Rz. 35 genannten Umsätze. Im Übrigen bleibt die Befreiung bestehen. Die Verpflichtung zur Aufzeichnung der besonderen Umsätze ergibt sich deshalb, weil insoweit ein pauschaler Steuersatz vorgesehen ist, der nach Abzug der Vorsteuerpauschale zu einer Zahllast führt.[2] Insoweit liegt eine Abweichung vom Grundsatz des § 24 Abs. 1 UStG vor, der die Land- und Forstwirte von Umsatzsteuerzahlungen für die typischen land- und forstwirtschaftlichen Umsätze weitgehend freistellt.

 
Praxis-Beispiel

Lieferungen von in der Anlage nicht aufgeführten Getränken (z. B. Wein, Traubenmost, Frucht- und Gemüsesäfte) sowie von alkoholischen Flüssigkeiten (z. B. reiner Alkohol) im Dezember 2012:

 
Durchschnittssatz (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG) 19 %
./. Vorsteuer (pauschal, § 24 Abs. 1 S. 3 UStG) 10,7 %
= Zahllast 8,3 %

Für die vorgenannten Umsätze entsteht so eine Steuerzahlungsschuld, die die Verpflichtung des Land- und Forstwirts rechtfertigt, insoweit Aufzeichnungen zu führen.

 

Rz. 37

Für der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze, die aufgrund der Vereinfachungsregelung in Abschn. 24.6 UStAE in die Besteuerung nach § 24 UStG einbezogen werden, gilt die Befreiung von der Aufzeichnungspflicht nach § 67 UStDV nicht (Abschn. 24.6 Abs. 3 S. 2 UStAE). Diese Regelung gilt der Kontrolle der für die Vereinfachungsregelung geltenden 4.000-EUR-Grenze.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge