Rz. 278

Unternehmer, die die Durchschnittssätze des § 24 UStG anwenden, sind, wenngleich § 24 UStG eine solche Befreiung nicht vorsieht[1], in der Praxis grds. für ihre pauschalierten Umsätze von der Erklärungsabgabe befreit (Rz. 3). Doch auch sie haben – sofern sie vom FA nicht besonders aufgefordert werden – insbesondere dann USt-Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu entrichten[2], wenn

 

Rz. 279

Hat der Pauschallandwirt USt-Voranmeldungen abzugeben, brauchen darin die Umsätze, die den Durchschnittssätzen des § 24 UStG unterliegen und für die eine Steuer nicht zu entrichten ist (weil sich Steuer und Vorsteuer nach Durchschnittssätzen ausgleichen), nicht aufgeführt zu werden.[4] Werden Umsätze von Sägewerkserzeugnissen usw. sowie Umsätze, für die sich trotz Abschn. 24.6 UStAE (Rz. 132 und Rz. 165) eine USt-Vorauszahlung oder ein Überschuss ergibt, erst im Laufe des Jahres ausgeführt, sind von dem in Betracht kommenden Zeitpunkt an Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu entrichten. Auf vorausgegangene Vorauszahlungszeiträume entfallende USt-Beträge brauchen erst binnen der in § 18 Abs. 4 S. 1 UStG bezeichneten Monatsfrist nachentrichtet zu werden.[5] In den o. g. Fällen, in denen sich trotz Abschn. 24.6 UStAE eine USt-Vorauszahlung oder ein Überschuss ergibt, erstreckt sich die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und zur Entrichtung der Vorauszahlungen auf die Voranmeldungszeiträume, für die diese Steuerbeträge geschuldet werden.[6] Dabei ist zu beachten, dass die Vereinfachungsregelung nach Abschn. 24.6 UStAE nicht zur Anwendung kommt, wenn der Pauschallandwirt schon aus anderen Gründen USt abzuführen bzw. Steueranmeldungen abzugeben hat. Im Übrigen kann der Unternehmer nach § 18 Abs. 2 S. 3 UStG von der Abgabe von Voranmeldungen entbunden werden, wenn die USt für das Vorjahr nicht mehr als 1.000 EUR betrug; das gilt aber u. a. nicht in den Fällen des § 18 Abs. 4a UStG.[7]

Land- und Forstwirte, die (auch) die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG angewandt haben, sind dann zur Abgabe einer USt-Jahreserklärung nach § 18 Abs. 3 UStG verpflichtet, wenn sie eine USt zu entrichten haben. Da das Gesetz insoweit keine Ausnahme vorsieht und der UStAE für die Jahreserklärung keine dem Abschn. 18.6 Abs. 3 S. 1 UStAE entsprechende Regelung trifft, müssten in der Jahreserklärung eines solchen Land- und Forstwirts grds. auch die Umsätze nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 UStG erklärt werden. Da für diese Umsätze aber keine umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten bestehen (Rz. 274ff.), dürften sie nur im Schätzungsweg zu ermitteln sein, sofern auch keine Aufzeichnungspflichten nach dem Handelsrecht, nach der AO oder nach dem Ertragsteuerrecht bestehen. Vgl. Rz. 124 zur Schätzung der nicht aufgezeichneten Umsätze. Die Verwaltung verlangt Angaben zu den Umsätzen nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 UStG nur von den Landwirten, die ihre Einnahmen aufzuzeichnen haben.[8] In der USt-Jahreserklärung sind auch die Umsätze zu erklären, für die sich nach der Vereinfachungsregelung in Abschn. 24.6 UStAE keine USt ergibt, die aber gleichwohl aufzuzeichnen sind (Rz. 274).

 

Rz. 280

In Neugründungsfällen gilt für pauschalierende Land- und Forstwirte die Verpflichtung zur Abgabe monatlicher Voranmeldungen in den ersten beiden Kalenderjahren nach § 18 Abs. 2 S. 4 UStG nicht.[9] Führen pauschalierende Land- und Forstwirte innergemeinschaftliche Lieferungen i. S. d. § 6a UStG (Rz. 103ff.) oder innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte i. S. d. § 25b UStG aus, müssen sie diese in der ZM nach § 18a UStG angeben.[10] In der ZM hat der Pauschallandwirt auch seine im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtigen sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG anzugeben (Rz. 104).

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