Rz. 274

Unternehmer, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 UStG versteuern – für die USt und Vorsteuer nach Durchschnittssätzen pauschal festgesetzt und gleich hoch sind, sodass keine Zahllast entsteht –, sind nach § 67 S. 1 UStDV insoweit von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG bezüglich ihrer Umsätze, ihrer unentgeltlichen Wertabgaben, der Leistungsbezüge und der Vorsteuern befreit. Sie sind außerdem insoweit nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 UStG von der Verpflichtung befreit, ein Steuerheft i. S. d. § 22 Abs. 5 UStG zu führen. Soweit § 67 S. 1 UStDV von einer Befreiung von den Aufzeichnungspflichten "für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb" spricht, ist die richtlinienkonforme Auslegung des § 24 UStG zu berücksichtigen (Rz. 41ff.), wonach diese Befreiung nur für die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für die landwirtschaftlichen Dienstleistungen gilt, auf die § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 UStG zur Anwendung kommt, sowie für die diesen Ausgangsumsätzen zuzuordnenden Eingangsumsätze. Unberührt bleiben im Übrigen Aufzeichnungspflichten nach dem Handelsrecht, nach der AO oder nach dem Ertragsteuerrecht. Ungeachtet einer Befreiung von den Aufzeichnungspflichten ist die Pflicht des Pauschallandwirts zur Aufbewahrung der Eingangs- und Ausgangsrechnungen nach § 14b UStG (Rz. 264) zu beachten. Die aufbewahrten Eingangsrechnungen benötigt der Pauschallandwirt selbst z. B. für evtl. spätere Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG (Rz. 303ff.), etwa infolge eines Wechsels zur Regelbesteuerung nach § 24 Abs. 4 UStG (Rz. 288ff.).

Für Umsätze eines Pauschallandwirts, die nicht in den Anwendungsbereich des § 24 UStG fallen (z. B. nichtlandwirtschaftliche Dienstleistungen), gelten die allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG. Die Befreiung von den Aufzeichnungspflichten gilt auch nicht für jene Umsätze des Pauschallandwirts, die der Regelbesteuerung unterliegen und allein aufgrund der Vereinfachungsregelung in Abschn. 24.6 UStAE der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterworfen werden.[1] Denn anders wäre u. a. nicht kontrollierbar, ob die 4.000-EUR-Betragsgrenze nicht überschritten wurde (Rz. 132).

 

Rz. 275

Pauschallandwirte unterliegen nach § 67 S. 2 UStDV einer Aufzeichnungspflicht für die Umsätze i. S. d. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG[2], d. h. für die Umsätze der dort bezeichneten Sägewerkserzeugnisse, Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten, für die grds. USt und Vorsteuer pauschal mit unterschiedlichen Prozentsätzen festgesetzt sind, sodass eine Zahllast entsteht (Rz. 160ff.). Die Aufzeichnungspflicht erstreckt sich auch auf die Lieferungen dieser Erzeugnisse in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, wenngleich für diese keine Zahllast entsteht (Rz. 169); denn das Vorliegen derartiger Umsätze muss nachprüfbar sein. Die Pflicht zur Aufzeichnung der Umsätze i. S. d. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG gilt außerdem auch dann, wenn die Vereinfachungsregelung nach Abschn. 24.6 UStAE (Rz. 165) zur Anwendung kommt.[3] Für diese Umsätze sind Pauschallandwirte schließlich auch nicht nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 UStG von der Verpflichtung befreit, ein Steuerheft i. S. d. § 22 Abs. 5 UStG zu führen.

 

Rz. 276

Der pauschalierende Land- und Forstwirt unterliegt nach § 67 S. 3 UStDV wie ein regelversteuernder Unternehmer besonderen Aufzeichnungspflichten hinsichtlich

 

Rz. 277

Schließlich sind für einen gesondert geführten landwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. § 24 Abs. 3 UStG gem. § 22 Abs. 1 S. 3 UStG die Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG gesondert zu erfüllen. Auch unter Beachtung des Umstands, dass § 24 Abs. 3 UStG nur noch deklaratorische Bedeutung hat (Rz. 281ff.) sagt § 22 Abs. 1 S. 3 UStG also aus, dass im Fall eines Pauschallandwirts, der auch regelbesteuerte Umsätze ausführt, für die Pauschalumsätze die besonderen Regelungen nach § 22 UStG zu beachten sind. Für die Umsätze nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 UStG gilt daher auch im Fall eines solchen Landwirts wiederum die Ausnahme von den Aufzeichnungspflichten nach § 67 UStDV. Der Gesetzgeber ging bei der Einführung des § 22 Abs. 1 S. 3 UStG davon aus, dass es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung handelt.[7]

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