Rz. 42

Durch § 21a Abs. 4 UStG wird Art. 369z Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG umgesetzt. Der Sendungsempfänger, der aufgrund der hier über § 13a Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG entsprechend anwendbaren zollrechtlichen Vorschriften nach Art. 77 Abs. 3 UZK Steuerschuldner ist (Rz. 9), hat die EUSt an die gestellende Person zu entrichten.[1] Die gestellende Person hat die vom Sendungsempfänger eingezogene EUSt grundsätzlich bis zum 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats an die Zollverwaltung zu zahlen (Rz. 11).

 

Rz. 43

Zur Sicherung des Steueraufkommens haftet die gestellende Person und ggf. der Inhaber des Aufschubkontos, sofern sie nicht bereits weitere Schuldner der EUSt sind (Rz. 10), für die Steuer, die auf Sendungen lastet,

  • die ausgeliefert werden, ohne dass die EUSt vom Sendungsempfänger erhoben wurde

    oder

  • deren Verbleib die gestellende Person nicht nachweisen kann.

Das sei nach der Gesetzesbegründung gerechtfertigt, weil die Sachhaftung nach § 76 AO mit der Überlassung zum freien Verkehr erlischt und die Inanspruchnahme ggf. einer Vielzahl von einzelnen Sendungsempfängern durch die Zollverwaltung nicht mehr praktikabel wäre, wenn die Sendungen an die Sendungsempfänger übergeben wurden oder abhandengekommen sind.[2]

 

Rz. 44

Damit ergibt sich ein erhebliches finanzielles Risiko der gestellenden Person bei Nichteinzug der EUSt beim Sendungsempfänger sowie beim Abhandenkommen von Sendungen sowie außerdem ein hoher Dokumentationsaufwand hinsichtlich der Fälligkeit bei noch nicht ausgelieferten oder unzustellbaren Sendungen, die von bereits ausgelieferten und abhandengekommene Sendungen abzugrenzen sind. Dadurch ergeben sich zahlreiche indirekte Mitwirkungspflichten (d. h. hinsichtlich der Art und Weise ungeregelte und sich nur aus dem Gesetzeskontext ergebende Mitwirkungspflichten), deren Verletzung zu finanziellen Nachteilen für die gestellende Person führen kann.

 

Rz. 45

Übersicht zur Steuerschuld und Haftung nach § 21a Abs. 4 und Abs. 6 UStG:

 
Sendung ist Sendungsempfänger ist Steuerschuldner Gestellende Person ist Haftungsschuldner
- ausgeliefert und EUSt eingezogen X  
- ausgeliefert und EUSt nicht eingezogen X X
- noch nicht ausgeliefert X  

- nicht zustellbar

(§ 21 Abs. 6 S. 2 UStG)
   
- abhandengekommen   X
 

Rz. 46

Das Haftungsverfahren richtet sich nach § 191 AO, da es sich um die Haftung für eine Einfuhrabgabe nach § 3 Abs. 3 AO i. V. m. Art 5 Nr. 20 UZK handelt.[3]

 

Rz. 47

Eine Besonderheit des Haftungsverfahrens besteht in der in § 21a Abs. 6 S. 3 und S. 4 UStG enthaltenen Regelung, wonach die EUSt in den betroffenen Fällen aus dem Aufschubkonto ausgebucht und vom zuständigen Hauptzollamt ein Haftungsbescheid erlassen wird. Die Akzessorietät der Haftung in Bezug auf die vom Sendungsempfänger geschuldete EUSt bleibt dennoch bestehen, da das Ausbuchen aus dem Aufschubkonto der gestellenden Person nicht die Steuerschuld des Sendungsempfängers entfallen lässt, sondern lediglich die zu erfüllenden Zahlungsverpflichtungen der gestellenden Person gegenüber der Zollbehörde dokumentiert, die im Fall eines gegen diese gerichteten Haftungsbescheids zur Vermeidung einer Doppelforderung derselben Schuld auszubuchen sind.

[1] Dazu auch BT-Drs. 19/22850, 143.
[2] BT-Drs. 19/22850, 143; s. a. Rz. 55 zur Ermessensausübung im Rahen des Haftungsverfahrens.
[3] Boeker, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 263. Lieferung 06/2021, § 191 AO, Rz. 18.

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