(1) Für die Zwecke dieser Sonderregelung gilt Folgendes:

 

a)

Die Mehrwertsteuer wird von der Person geschuldet, für die die Gegenstände bestimmt sind;

 

b)[1]

die Person, die die Gegenstände im Gebiet der Gemeinschaft dem Zoll gestellt, erhebt die Mehrwertsteuer bei der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, und tätigt die Zahlung dieser Mehrwertsteuer.

 

(2[2]) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, die die Gegenstände im Gebiet der Gemeinschaft dem Zoll gestellt, geeignete Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, den richtigen Steuerbetrag entrichtet.

[1] Berichtigt durch Berichtigung der Richtlinie (EU) 2017/2455, ABl. L 190 vom 27.7.2018, S. 21.
[2] Berichtigt durch Berichtigung der Richtlinie (EU) 2017/2455, ABl. L 190 vom 27.7.2018, S. 21.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge