Rz. 8

Gesetzessystematisch beinhaltet § 21a UStG ein besonderes Erhebungsverfahren der EUSt sowie teilweise Ausnahmen von den in § 21 UStG enthaltenen allgemeinen Vorschriften für die EUSt. Auch für die Regelung des besonderen Besteuerungsverfahrens nach § 21a UStG sind wegen § 21 Abs. 2 UStG die Vorschriften für Zölle sinngemäß anzuwenden, soweit § 21a UStG nicht hiervon abweichende Regelungen enthält.

 

Rz. 9

Steuerschuldner der EUSt ist in den Fällen des § 21a UStG der Sendungsempfänger im Inland. Die gestellende Person (z. B. Post- oder Kurierdienstleister) ist Zahlungspflichtiger der vom Sendungsempfänger entrichteten EUSt. Im Interesse einer vereinfachten Erhebung der EUSt bedarf es unter den Voraussetzungen von § 21a Abs. 1 UStG deshalb keiner Mitwirkung des im Drittland ansässigen Lieferers. Für diesen besteht die Vereinfachung in der nicht erforderlichen Anmeldung und Zahlung der EUSt im Inland. Stattdessen werden die Anmeldung und Zahlung der EUSt auf die gestellende Person verlagert.

 

Rz. 10

Unter bestimmten Voraussetzungen haftet die gestellende Person für die EUSt (Rz. 14), weshalb das vereinfachte Besteuerungsverfahren nach § 21a UStG erhebliche Risiken für die betroffenen Post- und Kurierdienstleister beinhaltet. Zudem werden sonst auf den im Drittland ansässigen Lieferer entfallende Mitwirkungspflichten (insbesondere Anmelde- und Zahlungspflichten sowie Nachweispflichten) auf die gestellende Person verlagert.

 

Rz. 11

Die Fälligkeit der unter § 21a UStG fallenden EUSt ist durch § 21 Abs. 3a UStG geregelt. Danach ist die EUSt, für die ein Zahlungsaufschub gem. Art. 110 Buchst. b oder c UZK bewilligt ist (dazu Rz. 25 ff.), abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig.

 

Rz. 12

Durch § 21a UStG werden kontextbezogene Bezeichnungen der beteiligten Personen verwendet. Der im Drittland ansässige Lieferer beauftragt die gestellende Person (i. d. R. ein Post- oder Kurierdienstleister) mit der Auslieferung einer Sendung an einen inländischen Sendungsempfänger.

 

Rz. 13

Sendungsempfänger ist nach der Klammerdefinition in § 21a Abs. 1 UStG die Person, für deren Rechnung die Gegenstände (Sendung) im Inland bestimmt sind. Es kann sich dabei sowohl um Unternehmer als auch um Nichtunternehmer handeln, weil das Gesetz keine Differenzierung hinsichtlich des Sendungsempfängers enthält.

 

Rz. 14

Die gestellende Person ist i. d. R. ein Post- oder Kurierdienstleister oder eine andere Person, die die Beförderung oder Versendung vornimmt. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die gestellende Person im Auftrag einer anderen Person mit Ansässigkeit im Drittland handelt und für diese die Auslieferung an den Sendungsempfänger im Inland übernimmt.

 

Rz. 15

Die gestellende Person ist grundsätzlich nicht Steuerschuldner (Rz. 9). Allerdings kommt es nach § 21a Abs. 4 S. 2 UStG auch in Betracht, dass die gestellende Person selbst Schuldner der EUSt ist. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen die Zollschuld nach Art. 79 UZK auch bei Verstößen der gestellenden Person gegen zollrechtliche Vorschriften entsteht.

 

Rz. 16

Der Begriff der gestellenden Person ist hinsichtlich des Anwendungsverweises von § 21 Abs. 2 UStG dem Zollrecht entlehnt. Nach Art. 139 Abs. 1 UZK sind die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren bei Ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone unverzüglich von einer der folgenden Personen zu gestellen:

a) der Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat,

b) der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Waren in dieses Gebiet verbracht hat,

c) der Person, die die Verantwortung für die Beförderung der Waren nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union übernommen hat.

Zu dieser zollrechtlichen Regelung enthält § 21a Abs. 1 UStG insfern eine Ausnahme, als die gestellende Person nicht der Sendungsempfänger ist, für den die Gegenstände bestimmt sind, sondern die Person, die die Gegenstände im Inland für Rechnung des Sendungsempfängers bei einer Zollstelle gestellt (z. B. Post- und Kurierdienstleister).

 

Rz. 17

Zollstelle ist die für die Erhebung der EUSt zuständige Zolldienststelle, bei der die Abwicklung über das Automatisierte Tarif- und Lokales Zahlungsabwicklungssystem (ATLAS) erfolgt (Rz. 35).

 

Rz. 18

Der von § 21a UStG erfasste Lieferer der Sendung muss im Drittland ansässig sein. Es ist unerheblich, ob es sich um einen Unternehmer oder Nichtunternehmer handelt. Ausschlaggebend ist allein, dass die Sendung in das Inland eingeführt wird.

 

Rz. 19

Die Finanzverwaltung hat mit BMF v. 1.4.2021[1] den UStAE um den Abschn. 21a.1 UStAE erweitert und darin das nachfolgende Anwendungsbeispiel aufgenommen:

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt:

Ein in Südkorea ansässiger Händler H veräußert über die eigene Internetseite oder über eine elektronische Schnittstelle Handyzubehör (Sachwert: 50 EUR) an eine im Inland ans...

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