Rz. 32

Das Anmeldeverfahren wird durch § 21a Abs. 2 UStG geregelt. Danach hat die gestellende Person (Rz. 14), sofern sie von der Sonderregelung nach § 21a UStG Gebrauch macht (i. d. R. der Beförderer, d. h. Post- bzw. Expresskurierdienstleister)[1], die jeweiligen Sendungen in direkter oder indirekter Stellvertretung (Art. 18 UZK) für Rechnung der jeweiligen Person, für die die Gegenstände bestimmt sind (Sendungsempfänger) zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Art. 63d Unterabs. 2 der VO (EU) Nr. 282/2011 ermöglicht den Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Sonderregelungen als erfüllt anzusehen, wenn die gestellende Person ihre Absicht erklärt, von dieser Sonderregelung Gebrauch zu machen und die EUSt vom Sendungsempfänger zu erheben.[2]

 

Rz. 33

Auf eine gesonderte Bevollmächtigung durch die Sendungsempfänger und einen Nachweis darüber wird im Interesse schneller und unbürokratischer Abläufe nach der Gesetzesbegründung verzichtet. Dies sei vertretbar, weil die Sendungsempfänger das Handeln für ihre Rechnung durch Annahme der Sendung und Entrichtung der angefallenen Einfuhrabgaben genehmigen oder – durch Zurückweisung der Sendung – ablehnen und so für sie unerwünschte Folgen vermeiden können.[3]

 

Rz. 34

Für die Zollanmeldung kann die Standardzollanmeldung oder – soweit zulässig – eine Zollanmeldung für Sendungen von geringem Wert nach Art. 143a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28.7.2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 der Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des UZK genutzt werden, wodurch die Durchführung einer IT-gestützten Risikoanalyse und eine weitgehend automatisierte und damit effiziente Zollabfertigung für alle Beteiligten ermöglicht wird.[4]

 

Rz. 35

Die Anmeldung der EUSt nach § 21a Abs. 2 UStG erfolgt über das Automatisierte Tarif- und Lokales Zahlungsabwicklungssystem (ATLAS). Die Teilnahme an ATLAS ist vorbehaltlich spezifischer Übergangsregelungen des UZK verpflichtend, da gem. Art. 6 Abs. 1 UZK der Austausch von Informationen, wie Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen, zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden mit den Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen muss.

[1] BT-Drs. 19/22850, 142.
[2] BT-Drs. 19/22850, 142.
[3] BT-Drs. 19/22850, 142.
[4] BT-Drs. 19/22850, 142.

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