Rz. 48

Durch § 21a Abs. 5 UStG wird die monatliche Anmeldung der im Rahmen dieser Sonderregelung erhobenen EUSt durch die gestellende Person und deren Abführung an die Zollverwaltung geregelt. Hierzu hat die gestellende Person in einer zusammenfassenden Erklärung spätestens am 10. des auf die Einfuhr folgenden Monats insbesondere folgende Informationen zu übermitteln:

1. welche Sendungen, die im abgelaufenen Kalendermonat an die jeweiligen Sendungsempfänger ausgeliefert wurden (ausgelieferte Sendungen),

2. die je Sendung vereinnahmten Beträge an EUSt,

3. den Gesamtbetrag der vereinnahmten EUSt.

Diese Informationen werden benötigt, um nachvollziehen zu können, welche Sendungen zugestellt wurden, in welcher Höhe EUSt hätte erhoben werden müssen und in welcher Höhe EUSt tatsächlich erhoben wurde und an den Zoll abgeführt werden soll.[1]

 

Rz. 49

Des Weiteren sind Informationen zu übermitteln über

4. die im abgelaufenen Kalendermonat und gegebenenfalls davor eingeführten Sendungen, die bis zum Ende des abgelaufenen Kalendermonats nicht ausgeliefert werden konnten und sich noch in der Verfügungsgewalt der gestellenden Person befinden (noch nicht zugestellte Sendungen).

Diese Informationen werden benötigt, um die auf diesen Sendungen lastende EUSt in den folgenden Aufschubzeitraum vortragen zu können, da die gestellende Person nur EUSt für Sendungen abführen soll, die tatsächlich bereits erhoben wurde.[2]

 

Rz. 50

Schließlich sind anzugeben:

5. die Sendungen, bei denen es nicht möglich war, sie dem Sendungsempfänger zu übergeben und die im abgelaufenen Kalendermonat wieder ausgeführt oder unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder anderweitig verwertet wurden (nicht zustellbare Sendungen), sowie

6. die Sendungen, die abhandengekommen sind und die darauf lastende EUSt (abhandengekommene Sendungen).

Diese Informationen werden benötigt, um die Überwachung für diese Sendungen endgültig zu beenden und die hierzu gebotenen Maßnahmen (insbesondere Einleitung des Haftungsverfahrens) zu ergreifen.[3]

 

Rz. 51

Vor dem Hintergrund der sich ergebenden Steuer- und Haftungsschulden (Rz. 45) hat die gestellende Person nach § 21a Abs. 5 S. 2 UStG auf Verlangen der zuständigen Zollbehörden den Verbleib der Sendungen nachzuweisen, woraus sich indirekte Aufzeichnungspflichten (Rz. 44) für die gestellende Person insbesondere hinsichtlich ausgelieferter, noch nicht ausgelieferter, nicht zustellbarer sowie abhandengekommener Sendungen ableitet (vgl. auch die Zustellungsstörungen Rz. 56ff.).

 

Rz. 52

Die Anmeldung hat hinsichtlich der im Rahmen dieser Sonderregelung von den Sendungsempfängern erhobenen EUSt die Wirkung einer Steueranmeldung gem. § 168 AO (§ 21a Abs. 5 S. 3 UStG). Sie steht damit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich und kann im Rahmen von § 164 Abs. 2 S. 1 AO aufgehoben oder geändert werden, solange der Vorbehalt wirksam ist.

 

Rz. 53

Die von den Sendungsempfängern erhobenen Beträge sind von der gestellenden Person, die für diesen Zweck nach § 21a Abs. 5 S. 3 UStG als Steuerschuldner gilt (vgl. aber Rz. 9), zu dem für den Zahlungsaufschub nach Art. 110 Buchst. b UZK geltenden Termin (Rz. 11) an die Zollverwaltung zu zahlen.[4]

[1] BT-Drs. 19/22850, 143.
[2] BT-Drs. 19/22850, 143.
[3] BT-Drs. 19/22850, 143.
[4] BT-Drs. 19/22850, 143.

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