Rz. 213

Die Zollvorschriften über die Versandverfahren gelten auch für die EUSt sinngemäß (§ 21 Abs. 2 UStG). Insbesondere erstreckt sich die Höhe der Sicherheitsleistung auch auf die EUSt; dies gilt auch für die internationalen Versandverfahren. Von einer Sicherheitsleistung für EUSt wird jedoch abgesehen, wenn der Versand für ein zum vollen Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen durchgeführt wird. Waren, die nur der EUSt unterliegen, können auch zum Versandverfahren abgefertigt werden.

 

Rz. 213a

Neben der Zollschuld kann eine EUSt bei Verstößen in einem externen Versandverfahren gem. § 13 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 UStG i. V. m. Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK nur entstehen, wenn durch die Zuwiderhandlung die Gegenstände in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch zugeführt werden konnten.[1] Solange sich die Gegenstände noch im externen Versandverfahren befinden, kann daher keine EUSt entstehen.[2] Das gilt auch für den Fall, dass die Gegenstände während der Beförderung im externen Versandverfahren vernichtet oder zerstört wurde oder unwiederbringlich verlorengegangen sind.[3] Wird nachgewiesen, dass der der zollamtlichen Überwachung entzogene Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat, seinen endgültigen Bestimmungsort, weiterbefördert worden ist, wo er verbraucht wurde, kann die EUSt auf diesen Gegenstand dann nur in diesem anderen Mitgliedstaat entstehen.[4] Dagegen entsteht eine EUSt, wenn die Gegenstände zunächst zum freien Verkehr jedoch mit unmittelbar anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung abgefertigt wurden.[5] Zur Entrichtung der EUSt ist in diesen Fällen neben demjenigen, der die Zollschuld zum Entstehen gebracht hat, auch der Verfahrensinhaber verpflichtet.[6] Hinsichtlich dieser beiden Personen kennt das Unionsrecht nicht die Unterscheidung von Zoll- und Haftungsschuldner; beide gelten als Zollschuldner i. S. d. UZK.[7]  Hinsichtlich der erweiterten Verjährung bei Steuerhinterziehung und -hehlerei[8] kann nicht eingewendet werden, dass die EUSt als Vorsteuer geltend gemacht werden könnte.

[4] EuGH v. 10.7.2019, C-26/18, UR 2019, 408, Haufe-Index 13290181; FG Düsseldorf v. 20.6.2016, 4 K 2955/15, Haufe-Index 10643780; s. Bender, UR 2019, 641.
[5] FG Baden-Württemberg v. 14.11.2017, 11 K 1102/15, MwStR 2018, 241, Haufe-Index 11530414.
[6] Art. 79 Abs. 3 Buchst. a UZK.
[7] Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Aufl., Vor Art. 77-100 UZK Rz. 18ff.
[8] Art. 103 Abs. 2 UZK.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge