Rz. 52

Gemäß Art. 369i MwStSystRL ist der Steuerbetrag fällig mit Abgabe der Erklärung, spätestens mit Ablauf der Erklärungsfrist, also dem 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (Art. 369i Abs. 1 MwStSystRL). § 18h Abs. 3 UStG sieht dagegen eine ausdrückliche Fälligkeitsbestimmung für die Steuerentrichtung im MOSS-Verfahren nicht vor und bleibt so hinter dem Unionsrecht zurück. Geheilt wird dieses Versäumnis m. E. weder über den globalen Verweis in § 18h Abs. 1 S. 1 UStG auf die Verfahrensbestimmungen der Art. 369a ff. MwStSystRL noch durch die Verwaltungsanweisung in Abschn. 18h.1 Abs. 2 S. 5 UStAE. Eine unionsrechtskonforme Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Regelung lässt allerdings eine andere Fälligkeitsbestimmung als die in Art. 369i MwStSystRL genannte nicht zu.

Dies bedeutet für vor dem 1.7.2021 ausgeführte TRFE-Umsätze, die nach dem 30.6.2021 zu erklären sind, dass insoweit die auf den Ablauf des Folgemonats verlängerte Steuererklärungsfrist gemäß Art. 369f MwStSystRL zu einer entsprechenden Verlängerung der Zahlungsfälligkeit führt, obwohl die Erklärung selbst nach nationalem Recht unverändert bis spätestens zum 20. des Folgemonats abgegeben werden muss (Rz. 44). Es handelt sich hier offenkundig um einen handwerklichen Fehler des nationalen Gesetzgebers, der aber in der Praxis allerdings nur geringfügige Auswirkungen haben dürfte, da es sich um ein einmaliges Phänomen handelt. Denn nach dem 30.6.2021 darf nur noch eine MOSS-Erklärung für vor dem 1.7.2021 erbrachte TRFE-Umsätze abgegeben werden. Danach gilt das neue OSS-Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG.

 

Rz. 53

Die in der MOSS-Erklärung selbst berechnete Steuer ist gem. § 18h Abs. 3 S. 3 UStG an das BZSt zu zahlen. Damit wird Art. 369i Abs. 2 MwStSystRL zutreffend umgesetzt. Später durch den Unternehmer vorgenommene Berichtigungen der gezahlten Beträge müssen nach Art. 62 Abs. 2 MwStVO der jeweiligen Erklärung durch Angabe der entsprechenden Referenznummer zugeordnet werden. Es darf keine Berichtigung im Rahmen von Erklärungen für spätere Besteuerungszeiträume erfolgen. Aufrechnungen gegenläufiger Ansprüche aus verschiedenen Besteuerungszeiträumen sind demzufolge nicht zulässig, zumal die entsprechenden Regelungen der AO zum Erhebungsverfahren wegen § 18h Abs. 6 UStG (Rz. 38) nicht anwendbar sind. Überzahlungen werden gem. Art. 63 Abs. 1 MwStVO grundsätzlich vom BZSt erstattet. Die Erstattung erfolgt jedoch gem. Art. 63 Abs. 2 MwStVO durch den von der Berichtigung betroffenen Verbrauchsmitgliedstaat, falls das BZSt den Steuerbetrag an diesen bereits weitergeleitet hat (zur Verrechnung der Erstattung mit dem Verwaltungskosteneinbehalt bis einschließlich 2018 vgl. Rz. 66).

 

Rz. 54

Zahlt der Unternehmer die Steuer nicht oder nicht vollständig innerhalb der Zahlungsfrist (Rz. 52), erfolgt die erste Zahlungserinnerung durch das BZSt gem. Art. 63a Abs. 1 MwStVO am 10. Tag nach dem Fälligkeitstag. Alle nachfolgenden Mahnungen und sonstigen Maßnahmen zur Steuererhebung erfolgen nach Art. 63a Abs. 3 MwStVO durch den jeweils erhebungsberechtigten Verbrauchsmitgliedstaat. Auch für die Festsetzung von Zinsen, Geldbußen oder sonstigen Abgaben (wie etwa von Verspätungszuschlägen) im Fall der Verletzung von Erklärungs- oder Zahlungsverpflichtungen sind die Verbrauchsmitgliedstaaten zuständig (Art. 63b MwStVO).

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