Der Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, hat im Mitgliedstaat der Identifizierung für jedes Kalenderquartal eine Mehrwertsteuererklärung elektronisch abzugeben, unabhängig davon, ob unter diese Sonderregelung fallende Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht wurden oder nicht. Die Erklärung ist bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Steuerzeitraums, der von der Erklärung umfasst wird, abzugeben

[1] In-Kraft-Treten geändert durch Beschluss (EU) 2020/1109 (Abl. L 244 vom 29.7.2020, S. 3); Zum Anwendungszeitpunkt erneut geändert durch Richtlinie (EU) 2019/1995 vom 21.11.2019, ABl. L 310 S. 1.

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