Rz. 37

Das MOSS-Verfahren für den in § 18h UStG geregelten Outbound-Fall war durch Art. 18 Nr. 3 des KroatienAnpG der Zuständigkeit des BZSt zugewiesen worden (§ 5 Abs. 1 Nr. 41 FVG in der bis 1.4.2021 geltenden Fassung). Ausführungen zur verfassungsmäßigen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern in Bezug auf die Gesetzgebung und Verwaltung bei Steuern, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU steuerbar sind und für die Deutschland folglich nicht erhebungsberechtigt ist, finden sich in der Gesetzesbegründung nicht. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 41 FVG oblagen dem BZSt die Aufgaben der Entgegennahme und Weiterleitung von Anzeigen und Erklärungen für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung der Art. 369c bis 369i der MwStSystRL sowie folgende damit zusammenhängende Tätigkeiten:

  • Datenspeicherung (Art. 17 Abs. 1 Buchst. d ZusammenarbeitsVO),
  • Einräumung des Datenzugriffs (Art. 21 Abs. 1 ZusammenarbeitsVO) und
  • Datenübermittlung sowie Überweisung der Steuerbeträge an die Verbrauchsmitgliedstaaten (Art. 44 bis 47 ZusammenarbeitsVO).
 

Rz. 37a

MWv 1.4.2021 wurde die Rechtsgrundlage für die Kompetenzzuweisung an das BZSt für die Entgegennahme und Weiterleitung von Anzeigen und Erklärungen im Zusammenhang mit den MOSS- und OSS-Sonderregelungen geändert.[1]

Seit dem 1.4.2021 ist das BZSt nach § 5 Abs. 1 Nr. 40 FVG zuständig für die für vor dem 1.7.2021 ausgeführte TRFE-Umsätze geltende MOSS Regelung in Inbound- und Outbound-Fällen (§§ 18 Abs. 4e und 18h UStG) sowie für die für nach dem 30.6.2021 ausgeführte Umsätze anwendbare OSS-EU-Regelung (§ 18j UStG). § 5 Abs. 1 Nr. 41 FVG regelt seit 1.4.2021 die Zuständigkeit des BZSt für die Fälle des sog. Import-One-Stop-Shop des § 18k UStG.

 

Rz. 38

Soweit das in § 18h UStG geregelte MOSS-Besteuerungsverfahren vom BZSt durchgeführt wird, sind hierfür nach § 18h Abs. 6 UStG die Vorschriften zum außergerichtlichen Rechtbehelfsverfahren nach §§ 347 bis 367 AO und die FGO, im Übrigen aber nur wenige enumerativ genannte weitere Teile der Abgabenordnung anzuwenden:

  • die Vorschriften zum Steuergeheimnis nach § 30 AO
  • die Regelungen über die Vertretung durch Bevollmächtigte und Beistände nach § 80 AO
  • die Bestimmungen zur elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung (§ 87a AO) und
  • die Regelungen zu Bekanntgabe, Wirksamkeit und Rücknahme von Verwaltungsakten (§§ 118 bis 133 AO).

Im Übrigen finden auf das MOSS-Verfahren ausschließlich § 18h UStG und die unmittelbar geltenden Verfahrensvorschriften der Art. 57a bis 63c MwStVO Anwendung.

 

Rz. 39

Es fällt auf, dass insbesondere die speziellen abgabenrechtlichen Vorschriften für Steuererklärungen, das Steuerfestsetzungs- und Feststellungsverfahren, die Außenprüfung, das Erhebungsverfahren inklusive Verzinsung und Vollstreckung sowie das Steuerstrafrecht in Abs. 6 nicht genannt sind. Zur Begründung führt der Gesetzgeber an[2], dass § 18h UStG ausländische "USt" und mithin keine durch deutsches Steuerrecht geregelte Steuer betreffe. Das ist insofern zutreffend, als das vom BZSt für Outbound-Umsätze inländischer Unternehmer durchgeführte MOSS-Verfahren im Ausland steuerbare Umsätze betrifft und kein Besteuerungsverfahren im eigentlichen Sinne ist. Zwar kann der Unternehmer das MOSS-Verfahren als besonderes Besteuerungsverfahren beim BZSt durch Anzeige wählen (Rz. 27ff.); insofern wird auch ein Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, welches Rechte und Pflichten auslöst (Rz. 41ff.). Die Besteuerung selbst aber bleibt dem jeweiligen Verbrauchsmitgliedstaat vorbehalten, weshalb die Nichtanwendung deutschen Verfahrensrechts insoweit folgerichtig ist.

 

Rz. 40

Das BZSt übt im MOSS – mit Ausnahme der ersten Mahnung zur Erklärungsabgabe (Art. 60a Abs. 1 MwStVO) und der ersten Zahlungserinnerung[3] – in Bezug auf MOSS-Umsätze im Wesentlichen nur die Funktion eines Briefkastens aus, in den der Unternehmer seine Steuererklärungen und den Steuerbetrag für die anderen Mitgliedstaaten gleichsam einwerfen kann. Es leitet als empfangszuständige Behörde des Identifizierungsmitgliedstaates Deutschland diese Erklärungen und die zugehörigen Steuerbeträge an die für die Besteuerung zuständigen Verbrauchsmitgliedstaaten weiter, ohne eine materiell-rechtliche Prüfung oder Bearbeitung durchzuführen. Im Rahmen der Festsetzung und Erhebung sowie etwaiger Rechtsbehelfsverfahren für diese Umsätze, also des eigentlichen Besteuerungsverfahrens, unterliegt der Unternehmer damit den jeweiligen Verfahrensrechten der einzelnen Verbrauchsmitgliedstaaten.[4] Der MOSS ist damit – anders als die insoweit irreführende Bezeichnung vermuten lässt – für den Unternehmer weder die einzige deutsche Anlaufstelle für die Erklärung aller seiner Umsätze noch die einzige für die Bearbeitung der in Verbrauchsmitgliedstaaten steuerbaren TRFE-Leistungen zuständige Behörde. Ob der MOSS die erhebliche Verkomplizierung, die mit der Verbrauchsortversteuerung von TRFE-Leistungen und damit der potenziellen Vervielfachung der vom Unternehmer zu beachtenden Rechtsregeln einhergeht, wirklich auszugleichen ver...

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