Rz. 102

Die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden nach § 18d S. 3 UStG stellt einen wichtigen Bestandteil eines funktionierenden Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union dar.[1] Neben der allgemeinen Möglichkeit der Durchsetzung solcher Vorlageverlangen mit Zwangsmitteln (Rz. 96ff.) kann ein Verstoß des inländischen Vorlageverpflichteten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Hier wurde eine eigenständige Sanktionsregelung geschaffen, um die Durchsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben weitgehend zu ermöglichen. Diese Rechtsfolge findet sich etwas versteckt in § 26a Abs. 2 Nr. 7 UStG.[2].

 

Rz. 103

Verweigert ein Vorlagepflichtiger die Vorlage von Urkunden ausdrücklich, dann verwirklicht er bereits mit seiner Weigerung den objektiven Tatbestand der Ordnungswidrigkeit. Daran dürfte es nur fehlen, wenn ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht möglich ist, etwa weil er die entsprechenden Belege nicht aufbewahrt hat oder diese zerstört wurden. Da auch diesem Unternehmer gegenüber nichts Unmögliches abverlangt werden darf, verwirklicht er m. E. auch nicht den Tatbestand des § 26a Abs. 2 Nr. 7 UStG, denn nicht vorhandene Urkunden kann er auch dann nicht vorlegen, wenn er sich dazu selbst außerstande gesetzt hat. Durch solches Handeln kann er allerdings andere Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 26a Abs. 2 UStG verwirklicht haben, je nachdem, welcher Pflichtverstoß begangen wurde.[3] Hinzuweisen ist noch darauf, dass die Finanzbehörde eventuellen Einlassungen des Unternehmers zum "Fehlen der Urkunden" i. d. R. Glauben schenken muss, ein Recht zur "Suche" nach den Unterlagen (eine Durchsuchung) räumt der Finanzbehörde weder § 18a UStG, § 26a UStG oder sonstige Vorschriften des UStG oder des steuerlichen Verfahrensrechts ein (Rz. 96); hierzu bedarf es der Voraussetzungen zur Durchführung einer strafprozessualen Maßnahme der Durchsuchung.

 

Rz. 104

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands der Ordnungswidrigkeit verlangt das Gesetz ein leichtfertiges oder vorsätzliches Handeln. Dazu gelten die allgemeinen Regeln zum subjektiven Tatbestand einer Steuerordnungswidrigkeit (Rz. 98ff.). Beim Tatbestand des § 26a Abs. 2 Nr. 7 UStG ist allerdings zu beachten, dass der Unternehmer seinen Pflichtverstoß in subjektiver Hinsicht i. d. R. kaum entkräften kann, solange er in dem Aufforderungsschreiben der Finanzbehörde einen Hinweis auf die bußgeldrechtlichen Folgen einer Unterlassung rechtzeitiger oder vollständiger Urkundsvorlage erhalten hat.[4] Eine Ausnahme dürfte allenfalls anzunehmen sein, wenn der Unternehmer nicht dazu in der Lage ist, die Unterlagen vorzulegen (Rz. 103).

 

Rz. 105

Die Höhe des möglichen Bußgelds beträgt nach § 26a Abs. 3 UStG im Fall des § 26a Abs. 2 Nr. 7 UStG bis zu 5.000 EUR.[5] Der besonderen Beachtung bedürfen hier der Opportunitätsgrundsatz[6] und die möglichen Konkurrenzen zu anderen Ordnungswidrigkeiten und eventuell auch zu Straftatbeständen.[7]

 

Rz. 106

Zuständige Behörde zur Ahndung eines Verstoßes ist die jeweils örtlich zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle der Landesfinanzbehörden (§ 26a UStG Rz. 195ff.). Die besondere Zuständigkeitsregelung des § 26a Abs. 4 UStG für das BZSt gilt nicht für § 26a Abs. 2 Nr. 7 UStG (und damit für § 18d UStG).

Rz. 107 einstweilen frei

[1] Vgl. dazu allgemein § 18a UStG Rz. 172ff.
[2] Vgl. zur geringen praktischen Bedeutung der Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 26a UStG bereits Kemper, UR 2014, 673.
[3] Zudem kann ein solches Vorgehen entsprechende steuerliche Konsequenzen – wie z. B. die Versagung des Vorsteuerabzugs aus einer Eingangsrechnung oder der Versagung der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung – nach sich ziehen.
[4] I.d.S. auch Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 26a UStG Rz. 25.

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