Rz. 96

Das Vorlageverlangen nach § 18d UStG kann als Verwaltungsakt (Rz. 77) durch die Festsetzung eines Zwangsgelds[1] erzwungen werden, sofern der Vorlagepflichtige einem berechtigten Verlangen zur Vorlage von Urkunden nicht nachkommt. Nicht erzwungen werden kann allerdings das Betreten der Geschäftsräume durch Amtsträger der Finanzbehörde gegen den Willen des Vorlagepflichtigen[2], natürlich scheidet auch jede Form der Durchsuchung von vornherein aus, denn bei § 18d UStG handelt sich um Maßnahmen des Besteuerungsverfahrens. Da § 18d UStG eine Verpflichtung zum Betretenlassen nicht zum Inhalt hat, sondern nur die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden vorsieht, kann das Betretenlassen auch nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

 

Rz. 97

Problematisch sind solche Fälle, in denen der Vorlagepflichtige die ersuchten Urkunden tatsächlich nicht zur Verfügung hat, etwa weil er keine oder keine ordnungsgemäße Buchführung hat. Liegen hier z. B. entgegen der Verpflichtung des § 14b UStG keine "Rechnungsdoppel" vor, dann kann deren Vorlage auch nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, weil dem Vorlagepflichtigen nichts Unmögliches auferlegt werden kann. Auch wenn ein solches Verhalten u. U. nach § 26a Abs. 2 Nr. 2 UStG – wegen der Nichtaufbewahrung von Rechnungsdoppeln – als Ordnungswidrigkeit sanktionsfähig ist, ändert dies im Ergebnis nichts daran, dass das Auskunftsersuchen des anderen Mitgliedstaats nicht oder nur z. T. beantwortet werden kann.

 

Rz. 98

Da die Anwendung von Zwangsmitteln grundsätzlich der vorherigen Androhung bedarf[3], führt eine Verweigerung der Mitwirkung zu einer Verzögerung des Verfahrens, welche die rechtzeitige Erfüllung (Rz. 39) des Auskunftsbegehrens des ausländischen Mitgliedstaats verhindern kann. In einem solchen Fall ist das BZSt über die Verzögerung aufgrund der Verweigerung der Mitwirkung unter Nennung der Gründe zu unterrichten, das BZSt leitet diese Informationen dann umgehend weiter an die ersuchende Behörde.[4] Gleiches gilt für den zuvor genannten Fall der fehlenden Unterlagen. Solche Informationen über die zu erwartende mangelhafte Auskunftserteilung sollten möglichst schnell an die ersuchende Behörde weitergeleitet werden, denn diese muss erfahren, dass aus dem ersuchten Mitgliedstaat keine befriedigenden Auskünfte zu erwarten sind.

Rz. 99–101 einstweilen frei

[2] Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18d UStG Rz. 24.
[3] Vgl. § 332 AO.
[4] Vgl. Art. 12 Zusammenarbeits-VO, wonach sich auch für das BZSt eine Pflicht zur Nennung der Gründe ergibt.

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