Rz. 207

Gem. der seit dem 1.7.2021 geltenden Fassung des § 26a Abs. 3 UStG (Rz. 16) kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 1 UStG mit bis zu 30.000 EUR, nach § 26a Abs. 2 Nr. 3 UStG bis zu 1.000 EUR und in den übrigen Fällen des Abs. 2 mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden.[1] Damit wird der in § 17 Abs. 1 OWiG vorgegebene allgemeine Rahmen einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR zwar deutlich bei fast allen Tatbeständen des § 26a UStG überschritten, die Möglichkeit einer abweichenden Bestimmung des Bußgeldrahmens wurde dem Gesetzgeber aber eingeräumt und er hat davon nicht nur bei § 26a UStG Gebrauch gemacht.[2] Mit dem Jahressteuergesetz 2020[3] wurde auch der Bußgeldrahmen der Ordnungswidrigkeitentatbestände des seit dem 1.7.2021 geltenden § 26a UStG angepasst. So wurde der Bußgeldrahmen des § 26a Abs. 1 UStG – dem früheren § 26b UStG – von 50.000 EUR auf 30.000 EUR reduziert.[4] Interessanterweise ist im Rahmen dieser Reform dann zugleich der Bußgeldrahmen des § 26a Abs. 2 Nr. 3 UStG auf 1.000 EUR erhöht worden, obwohl dies bei Schaffung dieser Vorschrift umstritten war. Bisher konnte eine Ordnungswidrigkeit nach der Nr. 3 des § 26a Abs. 1 UStG (alte Fassung) nur mit einer Geldbuße von bis zu 500 EUR geahndet werden[5], aufgrund der damaligen kontroversen politischen Diskussion über die Nr. 3 des § 26a UStG kam es dann zu diesem Kompromiss. Diese Erhöhung wird nun lapidar mit der Anpassung an den Regelbetrag von 1.000 EUR in § 17 Abs. 1 OWiG begründet[6], die damaligen Bedenken haben dabei wohl keine Rolle mehr gespielt. In Anbetracht der geringen praktischen Bedeutung dieses Bußgeldtatbestandes dürften sich daraus für die Praxis allerdings keine großen Auswirkungen ergeben.

 

Rz. 208

Grundlage der Zumessung einer Geldbuße im konkreten Fall ist nach § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Dabei sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen; nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben diese i. d. R. unberücksichtigt.[7] Zu beachten ist weiter, dass bei einem fahrlässigen Handeln gem. § 17 Abs. 2 OWiG die Ordnungswidrigkeit im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrags der Geldbuße geahndet werden kann. Da das in § 26a Abs. 2 UStG genannte leichtfertige Handeln eine Form des fahrlässigen Handelns ist – und zwar eine gesteigerte –[8], beträgt die Geldbuße bei einem solchen Handeln demnach maximal 2.500 EUR oder 500 EUR bei der Nr. 3 des § 26a Abs. 2 UStG. Kann dem Täter nicht zugemutet werden, die Geldbuße in einer Summe zu bezahlen, kann ihm nach § 18 OWiG eine Zahlungserleichterung bewilligt oder gestattet werden, wie etwa die, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.[9]

 

Rz. 209

Eine wohl kaum relevante Regelung für den Anwendungsbereich des § 26a UStG findet sich in § 17 Abs. 4 OWiG. Danach soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils). Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es auch überschritten werden. Die Anwendung dieser Regelung ist allerdings kompliziert und umstritten, vor allem was das Verhältnis zum Verfall nach § 29a OWiG angeht.[10] Bei den Ordnungswidrigkeitentatbeständen des § 26a Abs. 2 UStG erscheint es allerdings fast ausgeschlossen, den wirtschaftlichen Vorteil eines Täters abzuleiten, der z. B. eine Rechnung nicht lange genug aufbewahrt oder keine ZM abgibt. Einen unmittelbaren steuerlichen Vorteil hat der Betreffende allein aus dieser Ordnungswidrigkeit jedenfalls nicht, Vergleichbares gilt wohl auch für die anderen Tatbestände des § 26a Abs. 2 UStG. M. E. ist eine Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils i. S. d. § 17 Abs. 4 OWiG daher jedenfalls im Rahmen des § 26a Abs. 2 UStG nicht praktikabel.

Rz. 210 – 211 einstweilen frei

[1] Gemäß § 17 Abs. 1 OWiG beträgt das Mindestmaß einer Geldbuße 5 EUR.
[2] Gürtler/Thoma, in Göhler, OWiG, § 17 OWiG Rz. 5.
[3] JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl I 2019, 3096; vgl. zur Entstehungsgeschichte hier in Rz. 16.
[4] Die Gesetzesbegründung weist als Grund eine Anpassung an den Bußgeldrahmen der vergleichbaren Vorschrift in § 380 AO aus; vgl. BT-Drs. 19/22850, 151. Warum dann aber nicht der in § 380 Abs. 2 AO genannte obere Bußgeldrahmen von 25.000 EUR genommen wurde, ist nicht nachvollziehbar.
[5] Der Gesetzgeber wollte ursprünglich 1.000 EUR ansetzen; vgl. dazu noch BT-Drs. 15/3077, 27.
[6] Vgl. BT-Drs. 19/22850, 151.
[8] Gürtler/Thoma, in Göhler, OWiG, § 17 OWiG Rz. 13.
[9] Vgl. zu Einzelheiten Gürtler/Thoma, in Göhler, OWiG, § 18 OWiG Rz. 1ff.
[10] Vgl. zu Einzelheiten Gürtler/Thoma, in Göhler, OWiG, § 17 OWiG Rz. 37ff.

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