Rz. 77

Seit dem 1.1.2020 gilt gem. § 18a Abs. 6 Nr. 3 UStG als innergemeinschaftliche Warenlieferung i. S. d. § 18a Abs. 1 S. 1 UStG auch eine Beförderung oder Versendung i. S. d. § 6b UStG (Rz. 5); das sind die seit dem 1.1.2020 geltenden Sonderregelungen für grenzüberschreitende Lieferungen in Konsignationslager. Mit dem JStG 2020 vom 21.12.2020[1] wurde dieser Gesetzeswortlaut mWv 29.12.2020 um die Worte ergänzt "... Absatz 1 oder 4 oder ein Erwerberwechsel nach § 6b Absatz 5". Da diese Ergänzung nicht mit einer weiteren Ergänzung des § 6b UStG einherging – die Vorschrift wurde durch das JStG 2020 an den genannten Stellen nicht verändert – und sich auch in der Gesetzesbegründung zum JStG 2020[2] dazu nichts findet, ist davon auszugehen, dass diese Änderung lediglich eine Präzisierung der Erklärungspflicht in der ZM darstellt. Wichtig ist dabei sicherlich die Klarstellung auf die bestehende Meldepflicht in der ZM bei einem Erwerberwechsel nach § 6b Abs. 5 UStG, denn diese ergab sich bisher nicht aus dem Gesetzeswortlaut.[3] Mit der Sonderregelung für Lieferungen in Konsignationslager ist jedenfalls eine Regelung geschaffen worden, mit der die Besonderheiten solcher Warenlieferungen besser berücksichtigt werden können. Dabei geht es vor allem um solche Lager, in denen Waren auf Abruf für Herstellungsunternehmen von anderen Unternehmern bereitgehalten werden. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Regelung ergeben sich aus § 6b Abs. 1 UStG; wenn sie vorliegen, werden diese Lieferungen nach § 6b Abs. 2 UStG innergemeinschaftlichen Lieferungen gleichgestellt. Derartige Lieferungen unterliegen genauso der Meldepflicht in der ZM, wie alle anderen grenzüberschreitenden Lieferungen auch.

 

Rz. 78

Mit Bezug auf diese Meldepflicht in der ZM in § 18a UStG musste der Unternehmer, der derartige Lieferungen erbrachte, bereits ab dem 1.1.2020 genau um die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6b Abs. 1 UStG wissen; der Umsetzungszeitraum der Regelung war also ausgesprochen knapp (Rz. 5).

 

Rz. 79

Anzumerken ist, dass § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG die Erfüllung der Meldepflicht nach § 18a UStG (die Abgabe einer richtigen ZM) zur Voraussetzung der Anwendbarkeit der Regelung über Konsignationslager macht. Da die Meldepflichten des § 18a UStG aber immer erst nach Durchführung einer solchen Lieferung erfüllt werden können, besteht hier zunächst durchweg ein Zeitraum der "schwebenden Unwirksamkeit" des tatsächlichen Vorliegens der Voraussetzungen der Konsignationslagerregelung. Zudem wird die zutreffende Angabe solcher Lieferungen in der ZM daher i.E. auch zur materiellen Voraussetzung der neuen Konsignationslagerregelung; dieser Effekt darf bei deren Anwendung nicht übersehen werden. In der Gesetzesbegründung der Änderung zum 1.1.2020 findet sich dazu nur der (eher lapidare) Hinweis, dass die Regelung Art. 17a Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL umsetze.[4]

[1] BGBl I 2020, 3096; Rz. 6.
[2] BT-Drs. 19/22850.
[3] Vgl. dazu Widmann, MwStR 2021, 6 (8).
[4] BR-Drs. 356/19, Begründung zu Art. 9 Nr. 7 (S. 180).

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