Rz. 160

Der Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG sanktioniert die fehlende, verspätete oder unrichtige Angabe sowie die fehlende oder verspätete Berichtigung einer ZM. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 2 UStG der Nr. 1 und 2 und 4 bis 7 kann nach dem Abs. 3 dieser Vorschrift mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden.[1] Der Tatbestand dieser Ordnungswidrigkeit kann durch verschiedene Handlungen verwirklicht werden.[2]

 

Rz. 161

Führt ein Unternehmer innergemeinschaftliche Leistungen aus und gibt keine ZM ab, dann hat er den objektiven Tatbestand des § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG durch Nichtabgabe verwirklicht. Eine solche Nichtabgabe liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer die ZM bei einer anderen Behörde als dem BZSt – etwa bei dem sonst für ihn zuständigen FA – abgibt.[3] Diese Rechtsfolge beruht auf der strengen Formalisierung des Verfahrens, ein Abgleich der Daten zwischen den Mitgliedstaaten ist nur möglich, wenn die Daten möglichst zeitgleich bei einer zentralen Behörde erfasst werden; das ist in Deutschland das BZSt. Aus diesem Grund steht auch die Abgabe der Meldung ohne den amtlichen Vordruck oder durch einen anderen – nicht zugelassenen – Vordruck der Nichtabgabe gleich. Von praktischer Relevanz dürften derartige Handlungen aber deshalb kaum noch sein, weil die ZM grundsätzlich elektronisch abzugeben ist und dies nur gegenüber dem BZSt erfolgen kann. Zu den weiteren Einzelheiten des Ordnungswidrigkeitstatbestandes wird auf die Kommentierung zu § 26a UStG in Rz. 150ff. verwiesen.

 

Rz. 162

Eine Besonderheit besteht hier hinsichtlich der zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit zuständigen Behörde. Allgemein ist diese gem. § 409 AO i. V. m. § 36 OWiG die jeweils sachlich zuständige Finanzbehörde. Dies ist gem. §§ 409, 387 Abs. 1 AO diejenige Finanzbehörde, welche die gegenständliche Steuer verwaltet. Die USt wird nun nach Art. 108 Abs. 2 GG i. V. m. § 17 Abs. 2 S. 1 FVG von den Landesfinanzbehörden – mithin von den FÄ – verwaltet. Sachlich zuständig zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG ist somit grundsätzlich das jeweils sachlich und örtlich zuständige FA, welches aber nicht notwendig mit dem zur Veranlagung der USt örtlich zuständigen FA identisch sein muss.[4]

 

Rz. 163

Bei dem Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG besteht die gegenständliche Verpflichtung zur Abgabe der ZM allerdings gegenüber dem BZSt und nicht gegenüber dem FA. Insoweit war es hier früher fraglich, welche Behörde sachlich für die Ahndung eines Verstoßes zuständig war. Der Gesetzgeber hat diese Unklarheit mWv 31.7.2014[5] durch die Einfügung einer besonderen Zuständigkeitsregelung in § 26a Abs. 4 UStG für die Nrn. 5 und 6 des (damaligen) § 26a Abs. 1 UStG in der Hinsicht beseitigt, dass hier das BZSt die zuständige Verwaltungsbehörde zur Ahndung von Verstößen (Ordnungswidrigkeiten) ist.

Rz. 164 – 171 einstweilen frei

[1] Zu Einzelheiten des Bußgeldrahmens vgl. hier § 26a UStG Rz. 207ff.
[2] Vgl. zum subjektiven Tatbestand dieser OWiG hier in § 26a UStG Rz. 180ff.
[4] Vgl. allgemein zur Zuständigkeit der Finanzbehörden bei Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten die gesetzliche Regelung in §§ 387ff. AO.
[5] Durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) v. 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266; vgl. hier § 26a UStG Rz. 12 und Rz. 197.

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